Artikel 13 VO (EU) 2024/1143
Antrag auf Eintragung in der Unionsphase
(1) Für geografische Angaben, die Erzeugnisse mit Ursprung in der Union betreffen, umfasst der Antrag auf Eintragung Folgendes:
- a)
- das einzige Dokument;
- b)
- die in Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Begleitdokumente;
- c)
- eine Erklärung des Mitgliedstaats, an den der Antrag in der nationalen Phase des Eintragungsverfahrens gerichtet wurde, in der bestätigt wird, dass der Antrag die Bedingungen für eine Eintragung erfüllt;
- d)
- jegliche Übergangsfristen, die von den nationalen Behörden im Anschluss an das nationale Prüfungs- und Einspruchsverfahren gewährt oder vorgeschlagen wurden, sowie Informationen über die entsprechenden zulässigen Einsprüche und
- e)
- die elektronische Fundstelle der Veröffentlichung der aktuellen Produktspezifikation.
(2) Für geografische Angaben, die Erzeugnisse mit Ursprung außerhalb der Union betreffen, umfasst der Antrag auf Eintragung in der Unionsphase Folgendes:
- a)
- die Produktspezifikation und die Fundstelle ihrer Veröffentlichung;
- b)
- das einzige Dokument;
- c)
- die in Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Begleitdokumente;
- d)
- einen rechtlichen Nachweis des Schutzes der geografischen Angabe in ihrem Ursprungsland und
- e)
- eine Vollmacht, wenn der Antragsteller durch einen Bevollmächtigten vertreten wird.
(3) Der gemeinsame Antrag auf Eintragung gemäß Artikel 9 Absatz 4 enthält zusätzlich zum einzigen Dokument je nach Fall die in Absatz 1 Buchstaben b bis e oder Absatz 2 Buchstabe c, d und e des vorliegenden Artikels genannten Unterlagen aus allen betreffenden Mitgliedstaaten oder Drittländern.
(4) Die Unterlagen gemäß diesem Artikel sind in einer der Amtssprachen der Union abzufassen.
(5) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten detaillierte Vorschriften über die Verfahren, das Formular und die Vorlage der Anträge auf Eintragung in der Unionsphase, einschließlich der Anträge, die mehr als ein Hoheitsgebiet betreffen, fest. Die genannten Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 erlassen.
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