Artikel 14 VO (EU) 2024/1143

Einreichung des Antrags auf Eintragung in der Unionsphase

(1) Ein Antrag auf Eintragung einer geografischen Angabe in der Unionsphase muss über ein digitales System bei der Kommission eingereicht werden.

Bei Eingang eines Antrags eines oder mehrerer Mitgliedstaaten passt die Kommission das digitale System so an, dass es für die Verwendung im nationalen Teil des Verfahrens für die Eintragung einer geografischen Angabe eines Mitgliedstaats, der dies wünscht, geeignet ist.

(2) Bezieht sich der Antrag auf Eintragung auf ein geografisches Gebiet außerhalb der Union, so wird der Antrag entweder direkt durch einen Antragsteller, das heißt eine Erzeugervereinigung oder einen Einzelerzeuger, oder über die Behörden des betreffenden Drittlands bei der Kommission eingereicht.

Ein Einzelerzeuger aus einem Drittland muss die in Artikel 9 Absatz 3 genannten Voraussetzungen erfüllen. Eine Erzeugervereinigung eines Drittlands ist eine Erzeugervereinigung, die mit einem Erzeugnis arbeitet, dessen Name zur Eintragung vorgeschlagen wird.

(3) Ein gemeinsamer Antrag auf Eintragung gemäß Artikel 9 Absatz 4 wird eingereicht von

a)
einem der beteiligten Mitgliedstaaten; oder
b)
einem Antragsteller aus einem Drittland, das heißt einer Erzeugervereinigung oder einem Einzelerzeuger, entweder direkt oder über die Behörden dieses Drittlands.

(4) Die Namen, für die Anträge auf Eintragung in der Unionsphase gestellt wurden, werden von der Kommission über das in Absatz 1 genannte digitale System veröffentlicht.

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