Artikel 15 VO (EU) 2024/1143
Prüfung durch die Kommission und Veröffentlichung zwecks Einspruchs
(1) Die Kommission prüft die Anträge auf Eintragung, die gemäß Artikel 14 Absätze 1, 2 und 3 eingereicht werden. Sie prüft die Anträge unter Berücksichtigung des Ergebnisses der nationalen Prüfung und des Einspruchsverfahrens, die beziehungsweise das der betreffende Mitgliedstaat durchgeführt hat, darauf, ob sie die erforderlichen Angaben sowie keine offensichtlichen Fehler enthalten.
(2) Die Prüfung darf eine Frist von sechs Monate ab dem Tag des Eingangs des Antrags nicht überschreiten. Die Kommission kann vom Antragsteller alle erforderlichen zusätzlichen Informationen oder eine Änderung des Antrags anfordern. Richtet die Kommission eine solche Anforderung an den Antragsteller, so darf der Prüfzeitraum eine Frist von fünf Monaten ab dem Tag, an dem die Antwort des Antragstellers bei der Kommission eingeht, nicht überschreiten.
(3) Schließt die Kommission die in Absatz 2 genannte Prüfung nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen ab, so teilt sie dem Antragsteller die Gründe für die Verzögerung schriftlich mit und gibt an, welcher Zeitraum für den Abschluss der Prüfung voraussichtlich erforderlich ist, wobei dieser Zeitraum einen Monat nicht überschreiten darf.
(4) Gelangt die Kommission zu der Auffassung, dass, je nach Fall, die Anforderungen der Artikel 9, 10, 12, 13, 28, 29, 30, 31, 46 und 47, des Artikels 48 Absätze 1 und 2 und des Artikels 50 dieser Verordnung, der Artikel 93 und 95 und Artikel 100 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie des Artikels 3 Absatz 4 und Artikel 23 und Artikel 34 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/787 erfüllt sind, so veröffentlicht sie das einzige Dokument und die Fundstelle der Veröffentlichung der Produktspezifikation im Amtsblatt der Europäischen Union.
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