Artikel 16 VO (EU) 2024/1143

Nationale Anfechtung eines Antrags auf Eintragung

(1) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über alle nationalen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren, die der Eintragung einer geografischen Angabe entgegenstehen können.

(2) Die Kommission ist nicht verpflichtet, die Fristen für die Prüfung gemäß Artikel 15 Absatz 2 einzuhalten und den Mitgliedstaat über die Gründe für die Verzögerung zu unterrichten, wenn sie eine Mitteilung dieses Mitgliedstaats über einen Antrag auf Eintragung gemäß Artikel 10 Absatz 6 erhält, in der

a)
die Kommission unterrichtet wird, dass die in Artikel 10 Absatz 6 genannte Entscheidung auf nationaler Ebene durch eine unmittelbar anwendbare, aber nicht rechtskräftige Verwaltungsentscheidung oder gerichtliche Entscheidung für ungültig erklärt wurde, oder
b)
die Kommission aufgefordert wird, die Prüfung auszusetzen, da ein nationales Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren eingeleitet wurde, um die Gültigkeit des Antrags anzufechten, und der Mitgliedstaat der Auffassung ist, dass dieses Verfahren auf triftigen Gründen beruht.

(3) Die Ausnahme gemäß Absatz 2 gilt so lange, bis die Kommission von dem betreffenden Mitgliedstaat davon unterrichtet wird, dass der ursprüngliche Antrag wiederhergestellt wurde oder der Mitgliedstaat seinen Antrag auf Aussetzung zurückzieht.

(4) Wird die positive Entscheidung eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 10 Absatz 6 durch eine rechtskräftige Entscheidung eines nationalen Gerichts ganz oder teilweise für ungültig erklärt, so prüft dieser Mitgliedstaat die geeigneten Folgemaßnahmen wie erforderlichenfalls die Rücknahme oder die Änderung des Antrags auf Eintragung in der Unionsphase.

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