Artikel 17 VO (EU) 2024/1143

Einspruchsverfahren der Union

(1) Innerhalb von drei Monaten ab der Veröffentlichung des einzigen Dokuments und der Fundstelle der Veröffentlichung der Produktspezifikation im Amtsblatt der Europäischen Union gemäß Artikel 15 Absatz 4 können die Behörden eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands oder eine natürliche oder juristische Person mit einem berechtigten Interesse, die in einem Drittland niedergelassen oder ansässig ist, bei der Kommission Einspruch erheben.

(2) Jede natürliche oder juristische Person mit einem berechtigten Interesse, die in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, von dem der Antrag auf Eintragung in der Unionsphase eingereicht wurde, niedergelassen oder ansässig ist, kann in dem Mitgliedstaat, in dem sie niedergelassen oder ansässig ist, einen Einspruch innerhalb einer Frist einreichen, die es diesem Mitgliedstaat erlaubt, diesen Einspruch zu prüfen und zu entscheiden, ob er ihn bei der Kommission gemäß Absatz 1 einreicht. Die Mitgliedstaaten können diese Frist in ihren nationalen Rechtsvorschriften festlegen.

(3) In einem Einspruch ist anzugeben, dass es sich um einen Einspruch gegen die Eintragung einer geografischen Angabe handelt. Ein Einspruch, der diese Angabe nicht enthält, ist nichtig.

(4) Die Kommission prüft die Zulässigkeit des Einspruchs. Ist die Kommission der Auffassung, dass der Einspruch zulässig ist, so fordert sie den Einspruchsführer und den Antragsteller innerhalb von fünf Monaten nach der Veröffentlichung gemäß Artikel 15 Absatz 4 auf, innerhalb eines vertretbaren Zeitraums, der drei Monate nicht überschreitet, geeignete Konsultationen durchzuführen. Die Kommission übermittelt dem Antragsteller den Einspruch und alle vom Einspruchsführer vorgelegten Unterlagen. Die Kommission kann jederzeit in diesem Zeitraum auf Ersuchen des Antragstellers die Frist für die Konsultationen einmalig um höchstens drei Monate verlängern.

(5) Der Einspruchsführer und der Antragsteller nehmen die entsprechenden geeigneten Konsultationen unverzüglich auf. Sie stellen einander die einschlägigen Informationen zur Verfügung, um zu bewerten, ob der Antrag auf Eintragung, je nach Fall, die Anforderungen dieser Verordnung, der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 oder der Verordnung (EU) 2019/787 erfüllt.

(6) Innerhalb eines Monats nach Abschluss der Konsultationen gemäß Absatz 4 teilt der Antragsteller der Kommission das Ergebnis der Konsultationen, einschließlich aller ausgetauschten Informationen, mit und unterrichtet sie, ob mit einem oder allen Einspruchsführern eine Einigung erzielt wurde und welche Änderungen des Antrags auf Eintragung sich daraus ergeben. Der Einspruchsführer kann der Kommission nach Abschluss der Konsultationen ebenfalls seinen Standpunkt mitteilen.

(7) Werden nach Abschluss der in Absatz 4 des vorliegenden Artikels genannten Konsultationen die gemäß Artikel 15 Absatz 4 veröffentlichten Daten geändert, so prüft die Kommission den Antrag auf Eintragung in der geänderten Fassung erneut. Wird der Antrag auf Eintragung wesentlich geändert und ist die Kommission der Auffassung, dass der geänderte Antrag die Bedingungen für eine Eintragung erfüllt, so veröffentlicht sie das einzige Dokument und die Fundstelle der Veröffentlichung der Produktspezifikation gemäß Artikel 15 Absatz 4 erneut.

(8) Die Unterlagen gemäß diesem Artikel sind in einer der Amtssprachen der Union abzufassen.

(9) Die Kommission schließt ihre Bewertung des Antrags auf Eintragung in der Unionsphase ab, wobei sie etwaige Anträge auf Übergangsfristen, das Ergebnis des Einspruchsverfahrens und alle anderen Fragen berücksichtigt, die sich in der Folge hinsichtlich ihrer Prüfung ergeben haben und eine Änderung des einzigen Dokuments zur Folge haben könnten.

(10) Der Kommission wird die Befugnis erteilt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 87 zu erlassen, um die vorliegende Verordnung durch detaillierte Verfahren und Fristen für das Einspruchsverfahren zu ergänzen.

(11) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten das Format und die Vorlage der Einsprüche fest und sieht den Ausschluss oder die Anonymisierung personenbezogener Daten vor. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 erlassen.

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