Artikel 18 VO (EU) 2024/1143
Mitteilung von Bemerkungen
(1) Innerhalb von drei Monaten ab der Veröffentlichung des einzigen Dokuments und der Fundstelle der Veröffentlichung der Produktspezifikation gemäß Artikel 15 Absatz 4 können die Behörden eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands oder eine natürliche oder juristische Person, die in einem Drittland niedergelassen oder ansässig ist, der Kommission eine Mitteilung von Bemerkungen übermitteln.
(2) Eine Mitteilung von Bemerkungen weist auf etwaige Fehler hin oder enthält zusätzliche Informationen im Zusammenhang mit dem Antrag auf Eintragung, einschließlich eines möglichen Verstoßes gegen Rechtsvorschriften der Union. Eine Mitteilung von Bemerkungen begründet weder Rechte für die in Absatz 1 genannten Behörden oder Personen noch löst sie ein Einspruchsverfahren aus.
(3) Wurden die gemäß Artikel 15 Absatz 4 veröffentlichten Daten infolge der Mitteilung von Bemerkungen wesentlich geändert, so veröffentlicht die Kommission das einzige Dokument und die Fundstelle der Veröffentlichung der Produktspezifikation gemäß dem genannten Absatz erneut.
(4) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten das Format und die Präsentation der Mitteilungen von Bemerkungen festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 erlassen.
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