Artikel 24 VO (EU) 2024/1143

Änderungen einer Produktspezifikation

(1) Eine Erzeugervereinigung bezüglich eines Erzeugnisses, dessen Name eine eingetragene geografische Angabe ist, kann die Genehmigung einer Änderung der Produktspezifikation beantragen. Besteht eine anerkannte Erzeugervereinigung, so ist nur diese Vereinigung dazu berechtigt, den Antrag zu stellen.

(2) Änderungen der Produktspezifikation werden in zwei Kategorien unterteilt:

a)
Unionsänderungen, die ein Einspruchsverfahren auf Unionsebene erfordern, und
b)
Standardänderungen, die auf der Ebene der Mitgliedstaaten oder Drittländer behandelt werden.

(3) Eine Änderung ist als eine Unionsänderung zu betrachten, wenn sie eine Änderung des einzigen Dokuments oder eines gleichwertigen Dokuments zur Folge hat und

a)
eine Änderung

i)
des Namens oder der Verwendung des Namens im Falle landwirtschaftlicher Erzeugnisse enthält;
ii)
des Namens oder der Verwendung des Namens oder der Kategorie des Erzeugnisses oder der Erzeugnisse, die mit der geografischen Angabe bezeichnet werden, im Falle von Wein enthält;
iii)
des Namens, eines Teils des Namens oder der Verwendung des Namens oder der Kategorie des Erzeugnisses oder der Erzeugnisse, die mit der geografischen Angabe bezeichnet werden, oder der rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung im Falle von Spirituosen enthält; oder

b)
die Gefahr birgt, dass der Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet verloren geht, auf das sich das einzige Dokument bezieht, oder
c)
weitere Beschränkungen der Vermarktung des Erzeugnisses zur Folge hat.

Die unter den Buchstaben a, b und c genannten Kriterien werden von den Mitgliedstaaten überprüft.

(4) Jede andere Änderung der Produktspezifikation einer eingetragenen geografischen Angabe, die keine Unionsänderung gemäß Absatz 3 ist, ist eine Standardänderung.

(5) Eine Standardänderung gilt als vorübergehende Änderung, wenn es sich um eine vorübergehende Änderung der Produktspezifikation handelt, aufgrund der Einführung verbindlicher sanitärer oder phytosanitärer Maßnahmen durch die Behörden oder aufgrund einer Naturkatastrophe oder widriger Witterungsverhältnisse oder erheblicher Marktstörungen aufgrund außergewöhnlicher Umstände, einschließlich geopolitischer Ereignisse, die sich auf die Versorgung mit Rohstoffen auswirken, sofern die Naturkatastrophe, die widrigen Witterungsverhältnisse oder die erheblichen Marktstörungen offiziell von den zuständigen Behörden anerkannt wurden.

(6) Unionsänderungen werden von der Kommission genehmigt. Das Genehmigungsverfahren folgt sinngemäß dem Verfahren nach den Artikeln 9 und 10 und den Artikel 12 bis 21.

(7) Anträge auf Unionsänderungen von außerhalb der Union müssen den Nachweis enthalten, dass die beantragte Änderung mit in diesem Drittland geltenden Rechtsvorschriften zum Schutz von geografischen Angaben im Einklang steht.

(8) Umfasst ein Antrag auf eine Unionsänderung der Produktspezifikation einer eingetragenen geografischen Angabe auch Standardänderungen oder vorübergehende Änderungen, so prüft die Kommission nur die Unionsänderung. Standardänderungen oder vorübergehende Änderungen gelten als nicht eingereicht. Die Prüfung solcher Anträge konzentriert sich auf die vorgeschlagenen Unionsänderungen. Die Kommission oder der betreffende Mitgliedstaat kann den Antragsteller gegebenenfalls auffordern, andere Elemente der Produktspezifikationen zu ändern.

(9) Standardänderungen werden von den Mitgliedstaaten oder Drittländern, in deren Hoheitsgebiet sich das geografische Gebiet des betreffenden Erzeugnisses befindet, geprüft und genehmigt und der Kommission mitgeteilt. Diese Änderungen werden von der Kommission öffentlich zugänglich gemacht.

(10) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 87 zur Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung von Bestimmungen über Unionsänderungen der Produktspezifikationen geografischer Angaben, für die ein einziges Dokument nicht veröffentlicht wurde, über die Zulässigkeit von Anträgen auf Unionsänderungen, über das Verhältnis zwischen Unionsänderungen und Standardänderungen sowie über Standardänderungen, einschließlich ihrer Veröffentlichung, zu erlassen.

(11) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten detaillierte Vorschriften über die Verfahren, die Form und die Vorlage der Anträge auf eine Unionsänderung und über die Verfahren und das Formular für Standardänderungen und deren Mitteilung an die Kommission fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 erlassen.

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