Artikel 25 VO (EU) 2024/1143

Löschung der Eintragung

(1) Die Kommission kann von sich aus oder auf ordnungsgemäß begründeten Antrag eines Mitgliedstaats, eines Drittlands oder einer natürlichen oder juristischen Person mit einem berechtigten Interesse, die in einem Drittland niedergelassen oder ansässig ist, im Wege von Durchführungsrechtsakten die Eintragung einer geografischen Angabe löschen, wenn

a)
die Einhaltung der Produktspezifikation nicht mehr gewährleistet werden kann oder
b)
mindestens in den vorangegangenen sieben aufeinanderfolgenden Jahren kein Erzeugnis unter der betreffenden geografischen Angabe in Verkehr gebracht wurde.

(2) Die Kommission kann auch auf Antrag der Erzeuger des unter dem eingetragenen Namen vermarkteten Erzeugnisses Durchführungsrechtsakte zur Löschung der Eintragung erlassen. Besteht eine anerkannte Erzeugervereinigung, so ist nur diese Erzeugervereinigung dazu berechtigt, einen solchen Antrag zu stellen.

(3) Die Eintragung des Namens als ein anderes Recht des geistigen Eigentums als eine geografische Angabe, insbesondere als Marke, ist für die Dauer von einem Jahr nach Löschung der Eintragung einer geografischen Angabe verboten, es sei denn, ein solches Recht des geistigen Eigentums bestand oder eine solche Marke war vor der Eintragung der geografischen Angabe eingetragen.

(4) Für das Löschungsverfahren gelten entsprechend die Artikel 10, 13 bis 17 und 21.

Einsprüche sind nur zulässig, wenn sie darlegen, dass sich eine natürliche oder juristische Person mit einem legitimen Interesse weiterhin geschäftlich auf den eingetragenen Namen stützt.

(5) Vor dem Erlass der in den Absätzen 1 und 2 genannten Durchführungsrechtsakte konsultiert die Kommission die Behörden des Mitgliedstaats, die Behörden des Drittlands oder, wenn möglich, den Erzeuger des Drittlands, der ursprünglich die Eintragung der betreffenden geografischen Angabe beantragt hat, es sei denn, die Löschung wird direkt von diesen ursprünglichen Antragstellern beantragt. Der Konsultationszeitraum beträgt mindestens einen Monat.

(6) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten detaillierte Vorschriften über die Verfahren, über die Form und die Präsentation von Anträgen auf Löschung einer Eintragung fest.

(7) Die Durchführungsrechtsakte gemäß den Absätzen 1, 2 und 6 des vorliegenden Artikels werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 erlassen.

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