Artikel 26 VO (EU) 2024/1143

Schutz geografischer Angaben

(1) Geografische Angaben, die in das Unionsregister der geografischen Angaben eingetragen sind, werden geschützt gegen

a)
jede direkte oder indirekte kommerzielle Verwendung der geografischen Angabe für Erzeugnisse, die nicht unter die Eintragung fallen, sofern die betreffenden Erzeugnisse mit den unter dem geschützten Namen eingetragenen Erzeugnissen vergleichbar sind oder durch die Verwendung dieser geografischen Angabe für Erzeugnisse oder Dienstleistungen das Ansehen des geschützten Namens ausgenutzt, geschwächt, verwässert oder beeinträchtigt wird, auch in Fällen, in denen diese Erzeugnisse als Zutaten verwendet werden;
b)
jede widerrechtliche Aneignung, Nachahmung oder Anspielung, selbst wenn der tatsächliche Ursprung des Erzeugnisses oder der Dienstleistung angegeben ist oder der geschützte Name in Übersetzung, Transkription oder Transliteration oder zusammen mit Ausdrücken wie „à la” , „Typ” , „Verfahren” , „hergestellt wie in” , „Nachahmung” , „Geschmack” , „wie” oder dergleichen verwendet wird; auch wenn diese Erzeugnisse als Zutaten verwendet werden;
c)
alle sonstigen falschen oder irreführenden Angaben zu Herkunft, Ursprung, Natur oder wesentlichen Qualitätsmerkmalen des Erzeugnisses auf der inneren oder äußeren Verpackung, auf Werbematerialien, in Unterlagen oder Informationen auf Online-Benutzeroberflächen zu dem betreffenden Erzeugnis sowie die Verwendung von Behältnissen für das Erzeugnis, die geeignet sind, einen falschen Eindruck hinsichtlich seines Ursprungs zu erwecken;
d)
alle sonstigen Praktiken, die geeignet sind, den Verbraucher in Bezug auf den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses irrezuführen.

(2) Absatz 1 gilt für alle in der Union zugänglichen Domänennamen.

(3) Nationale Rechtsvorschriften zur Verwendung von Namen für landwirtschaftliche Erzeugnisse, Wein und Spirituosen dürfen nicht zu Verwechslungen mit eingetragenen geografischen Angaben führen.

(4) Der Schutz gemäß Absatz 1 gilt auch für:

a)
Waren, die in das Zollgebiet der Union verbracht werden, ohne dass sie innerhalb dieses Zollgebiets in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden;
b)
Waren, die mit Mitteln des Fernabsatzes, etwa im elektronischen Geschäftsverkehr, verkauft werden und
c)
Waren, die zur Ausfuhr in Drittländer bestimmt sind.

(5) Die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(*) genannten Einrichtungen sind berechtigt, einen Antrag bei den Zollbehörden zu stellen, um Dritten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr Waren in die Union zu verbringen, ohne dass diese dort in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wird, wenn die Waren, einschließlich ihrer Verpackung, aus Drittländern stammen und gegen Absatz 1 des vorliegenden Artikels verstoßen.

(6) Geografische Angaben, die gemäß dieser Verordnung eingetragen sind, werden in der Union nicht zu Gattungsbezeichnungen.

(7) Handelt es sich bei der geografischen Angabe um einen zusammengesetzten Namen, der einen Begriff enthält, der als Gattungsbezeichnung gilt, so stellt die Verwendung dieses Begriffs in der Regel keine Handlung gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b dar.

Fußnote(n):

(*)

Verordnung (EU) Nr. 608/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 zur Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates (ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 15).

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