Artikel 27 VO (EU) 2024/1143

Verwendung geografischer Angaben zur Bezeichnung eines als Zutat verwendeten Produkts im Namen eines Verarbeitungserzeugnisses

(1) Unbeschadet des Artikels 26 und des Artikels 37 Absatz 7 dieser Verordnung und der Artikel 7 und 17 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 darf die geografische Angabe zur Bezeichnung eines Produkts, das als Zutat in einem Verarbeitungserzeugnis verwendet wird, im Namen, in der Kennzeichnung oder im Werbematerial dieses Verarbeitungserzeugnisses verwendet werden, wenn:

a)
das Verarbeitungserzeugnis kein anderes Produkt enthält, das mit der durch die geografische Angabe bezeichneten Zutat vergleichbar ist;
b)
die durch die geografische Angabe bezeichnete Zutat in ausreichenden Mengen verwendet wird, sodass sie dem betreffenden Verarbeitungserzeugnis eine wesentliche Eigenschaft verleiht, und
c)
der Prozentsatz der durch die geografische Angabe bezeichneten Zutat im Verarbeitungserzeugnis auf dem Etikett angegeben ist.

(2) Zusätzlich zur Einhaltung von Absatz 1 dieses Artikels müssen Erzeuger eines vorverpackten Lebensmittels gemäß der Definition in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, das als Zutat ein Produkt enthält, das durch eine geografische Angabe bezeichnet wird, falls sie diese geografische Angabe im Namen dieses vorverpackten Lebensmittels und in Werbematerialien verwenden möchten, die anerkannte Erzeugervereinigung für diese geografische Bezeichnung, falls es eine solche gibt, zuvor schriftlich benachrichtigen. Diese Erzeuger müssen dieser Benachrichtigung Informationen beilegen, die zeigen, dass sie die in Absatz 1 dieses Artikels aufgeführten Bedingungen einhalten und sich entsprechend verhalten werden. Die anerkannte Erzeugervereinigung bestätigt den Eingang dieser Benachrichtigung schriftlich innerhalb von vier Monaten. Der Erzeuger vorverpackter Lebensmittel kann mit der Verwendung der geografischen Angabe in der Bezeichnung des vorverpackten Lebensmittels nach Erhalt dieser Bestätigung oder nach Ablauf dieser Frist, je nachdem, was zuerst eintritt, beginnen. Die anerkannte Erzeugervereinigung kann dieser Bestätigung unverbindliche Informationen über die Verwendung der betreffenden geografischen Angabe beifügen.

Die Mitgliedstaaten können im Einklang mit den Verträgen zusätzliche Verfahrensregeln für die Erzeuger vorverpackter Lebensmittel in ihrem Hoheitsgebiet vorsehen.

(3) Unbeschadet des Absatzes 1 können die anerkannte Erzeugervereinigung und der Erzeuger vorverpackter Lebensmittel eine vertragliche Vereinbarung über die spezifischen technischen und visuellen Aspekte der Darstellung der geografischen Angabe der Zutat im Namen und in der Kennzeichnung des vorverpackten Lebensmittels — an anderer Stelle als in der Zutatenliste — oder in den Werbematerialen treffen.

(4) Dieser Artikel gilt nicht für Spirituosen.

(5) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 87 zu erlassen, um die vorliegende Verordnung um zusätzliche Vorschriften über die Verwendung vergleichbarer Produkte als Zutaten und die Kriterien dafür, wie wesentliche Eigenschaften den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Verarbeitungserzeugnissen zugeschrieben werden können, zu ergänzen.

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