Artikel 28 VO (EU) 2024/1143

Gattungsbezeichnungen

(1) Gattungsbezeichnungen dürfen nicht als geografische Angaben eingetragen werden.

(2) Bei der Feststellung, ob ein Begriff eine Gattungsbezeichnung geworden ist, sind alle einschlägigen und insbesondere folgende Faktoren zu berücksichtigen:

a)
die in den Verbrauchsgebieten bestehende Situation;
b)
die einschlägigen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bzw. der Union.

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