Artikel 33 VO (EU) 2024/1143
Anerkannte Erzeugervereinigungen
(1) Zusätzlich zu Artikel 32 können die Mitgliedstaaten ein System zur Anerkennung von Erzeugervereinigungen anwenden. Das System zur Anerkennung kann auf alle Erzeugervereinigungen, deren Mitglieder ein Erzeugnis mit geografischer Angabe herstellen, oder auf Erzeugervereinigungen, die bestimmte Kategorien von Erzeugnissen mit geografischer Angabe herstellen, angewandt werden. Eine Erzeugervereinigung darf nur auf Antrag anerkannt werden. Innerhalb des Rahmens des Anerkennungssystems gelten die in Artikel 9 Absatz 2 genannten Behörden und die in Artikel 9 Absatz 3 genannten Erzeuger als anerkannte Erzeugervereinigungen.
(2) Die Mitgliedstaaten, die das in Absatz 1 genannte System anwenden, müssen für die Anerkennung einer Erzeugervereinigung die folgenden Kriterien vorsehen:
- a)
- eine bestimmte Rechtsform und
- b)
-
Erfüllung einer der folgenden Bedingungen:
- i)
- ein Mindestanteil von mehr als 50 % der Erzeuger des Erzeugnisses sind Mitglieder der Vereinigung oder
- ii)
- ein Mindestanteil von Erzeugern des Erzeugnisses sind Mitglieder und sie erzeugen eine Mindestmenge bzw. einen Mindestwert von mehr als 50 % der vermarktbaren Erzeugung.
Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Kriterien vorsehen, zum Beispiel:
- a)
- Vorhandensein der erforderlichen finanziellen Beiträge der Mitglieder,
- b)
- Vorschriften für die Aufnahme neuer Mitglieder, die Beendigung der Mitgliedschaft und die Verletzung von Verpflichtungen im Rahmen der Mitgliedschaft,
- c)
- eine schriftlich niedergelegte Satzung.
Wenn eine Erzeugervereinigung die Anerkennungskriterien nicht mehr erfüllt, muss die Anerkennung ausgesetzt oder widerrufen werden.
(3) Ist eine Erzeugervereinigung gemäß dem in Absatz 1 dieses Artikels genannten System anerkannt, ist ausschließlich diese Erzeugervereinigung berechtigt
- a)
- die in Artikel 32 genannten Aufgaben im Namen aller Erzeuger, die das Erzeugnis mit der betreffenden geografischen Angabe herstellen, auszuüben, unbeschadet des Rechts einzelner Erzeuger, Maßnahmen zum Schutz ihrer Interessen zu ergreifen;
- b)
- eine Benachrichtigung von einem Erzeuger eines Verarbeitungserzeugnisses über die Verwendung der geografischen Angabe einer Zutat im Namen eines Verarbeitungserzeugnisses gemäß Artikel 27 Absatz 2 zu erhalten;
- c)
- verbindliche Vorschriften für die Steuerung des Angebots bei Erzeugnissen mit geografischer Angabe gemäß Artikel 166a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, einschließlich für einen Zeitrahmen von bis zu sechs Jahren gemäß Artikel 166a Absatz 4 Buchstabe c der genannten Verordnung zu beantragen;
- d)
- Musterwertaufteilungsklauseln zu erarbeiten, die gemäß Artikel 172a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 angewandt werden können;
- e)
- nachhaltige Praktiken gemäß Artikel 7 dieser Verordnung zu vereinbaren;
- f)
- einen Antrag auf Genehmigung einer Änderung gemäß Artikel 24 Absatz 1 dieser Verordnung zu stellen;
- g)
- einen Antrag auf Löschung gemäß Artikel 25 Absatz 2 dieser Verordnung zu stellen.
(4) Die Mitgliedstaaten können ferner vorsehen, dass die anerkannte Erzeugervereinigung als einzige Erzeugervereinigung dazu berechtigt ist, die folgenden Aufgaben wahrzunehmen:
- a)
- die Aufgaben gemäß Artikel 32 Absatz 4 Buchstaben a und d, wenn die Auswirkung dieser Aufgaben alle Erzeuger des betreffenden Erzeugnisses mit geografischer Angabe betrifft;
- b)
- die Aufgaben gemäß Artikel 32 Absatz 4 Buchstaben b, e und f, wenn diese Aufgaben auf internationaler, nationaler oder regionaler Ebene ausgeübt werden, unbeschadet der Möglichkeit der Erzeuger des betreffenden Erzeugnisses mit geografischer Angabe, diese Aufgaben auf lokaler Ebene auszuüben.
(5) Eine Erzeugervereinigung mit Sitz in einem Mitgliedstaat, der kein System gemäß Absatz 1 dieses Artikels anwendet, darf die in Artikel 32 Absatz 4 Buchstaben b, c, e und f genannten Aufgaben in einem Mitgliedstaat, der ein solches System anwendet, wahrnehmen.
(6) Wenn eine geografische Angabe ein grenzüberschreitendes geografisches Gebiet bezeichnet, können die Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten oder gegebenenfalls — für Nordirland — des Vereinigten Königreichs, gemeinsam eine einzige anerkannte Erzeugervereinigung benennen. Erzielen die betroffenen Mitgliedstaaten oder gegebenenfalls das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland keine Einigung oder wendet einer der betroffenen Mitgliedstaaten das System gemäß Absatz 1 nicht an, wird für dieses geografische Gebiet keine Erzeugervereinigung anerkannt.
(7) Die Mitgliedstaaten können entscheiden, dass Erzeugervereinigungen, die vor dem 13. Mai 2024 unter nationalem Recht anerkannt wurden, als gemäß Absatz 1 anerkannt gelten.
Wenn eine so anerkannte Erzeugervereinigung die in Absatz 2 dargelegten Kriterien nicht erfüllt, muss sie sich bis zum 14. Mai 2026 an die betreffenden Regeln anpassen. Werden die Kriterien bis zu diesem Tag nicht erfüllt, verlängert der betroffene Mitgliedstaat entweder einmalig die Frist um höchstens ein Jahr oder zieht die Anerkennung zurück.
(8) Wendet ein Mitgliedstaat das System der in Absatz 1 genannten anerkannten Erzeugervereinigungen an, so teilt er der Kommission über ein digitales System den Namen und die Adresse der anerkannten Erzeugervereinigung für jede eingetragene geografische Angabe mit und aktualisiert diese Informationen nach jeder Änderung. Die Kommission macht diese Informationen öffentlich zugänglich und aktualisiert das Unionsregister der geografischen Angaben entsprechend.
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