Artikel 32 VO (EU) 2024/1143
Erzeugervereinigungen
(1) Eine Erzeugervereinigung ist, ungeachtet ihrer Rechtsform, ein Zusammenschluss von Erzeugern des gleichen Erzeugnisses oder der gleichen Erzeugnisse. Sie muss folgende Kriterien erfüllen:
- a)
- sie übt Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung, einschließlich mindestens einer der in Absatz 4 festgelegten Aufgaben, aus;
- b)
- sie wird freiwillig auf Initiative der Erzeuger errichtet und setzt sich aus diesen zusammen; und
- c)
- sie ist demokratisch organisiert und wird von ihren Mitgliedern kontrolliert und überwacht.
Antragstellende Erzeugervereinigungen müssen diese Kriterien spätestens am Tag der Eintragung der betreffenden geografischen Angabe erfüllen.
Ein Erzeuger eines mit einer geografischen Angabe bezeichneten Produkts hat das Recht, einer Erzeugervereinigung beizutreten. Mitgliedstaaten können die Mitgliedschaft in dieser Erzeugervereinigung auf bestimmte Kategorien von Erzeugern beschränken, wobei sie der Art des Erzeugnisses, das Gegenstand der Erzeugervereinigung ist, Rechnung tragen.
(2) Mitgliedstaaten können entscheiden, dass Wirtschaftsbeteiligte und Vertreter von Wirtschaftszweigen, die mit einer der Stufen der Versorgungskette des mit einer geografischen Angabe bezeichneten Produkts zusammenhängen sowie Akteure gemäß Artikel 157 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Mitglieder einer Erzeugervereinigung sein dürfen, wenn sie ein besonderes Interesse an den von der Erzeugervereinigung abgedeckten Erzeugnissen haben. Diese Mitglieder dürfen die Erzeugervereinigung nicht kontrollieren.
(3) Mitgliedstaaten können zusätzliche Regeln vorsehen, insbesondere in Bezug auf die Organisation, die Satzungen und die Funktionsweise von Erzeugervereinigungen sowie die Art der Mitgliedschaft in diesen und die finanziellen Beiträge an diese.
(4) Eine Erzeugervereinigung kann insbesondere die folgenden Aufgaben wahrnehmen:
- a)
- Erstellung der Produktspezifikation, Antrag auf Eintragung, Änderung und Löschung sowie Entwicklung von Aktivitäten wie die Unterstützung ihrer Mitglieder durch ihre Eigenkontrollsysteme zur Prüfung und Sicherstellung der Einhaltung der betreffenden Produktspezifikation;
- b)
- Ergreifung von angemessenen Schritten, um den Schutz der geografischen Angabe und der unmittelbar mit ihr verbundenen Rechte des geistigen Eigentums sicherzustellen, einschließlich rechtlicher Maßnahmen und Einreichung von Anträgen auf Tätigwerden bei den Zollbehörden gemäß der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 sowie Verhindern oder Unterbindung von Tätigkeiten und Vermarktungspraktiken, die das Ansehen oder den Wert der betreffenden geografischen Angabe schädigen oder schädigen könnten;
- c)
- Vertretung ihrer Mitglieder in Netzwerken zum Schutz des geistigen Eigentums und in Kontakt mit Stellen zur Bekämpfung von Fälschungen auf Unionsebene oder nationaler Ebene;
- d)
- Vereinbarung von nachhaltigen Praktiken gemäß Artikel 7, entweder als Bestandteil der Produktspezifikation oder als eigenständige Initiative; einschließlich der Regeln für die Kontrolle der Einhaltung dieser Praktiken und der Sicherstellung einer angemessenen Bekanntmachung dieser Praktiken, insbesondere über ein von der Kommission bereitgestelltes Informationssystem;
- e)
-
Ergreifung von Maßnahmen, um die Leistungsfähigkeit der geografischen Angabe in Bezug auf die ökologische, soziale und wirtschaftliche Nachhaltigkeit zu verbessern, einschließlich der folgenden:
- i)
- Konzeption, Vorbereitung und Durchführung von gemeinsamen Vermarktungs- und Werbekampagnen;
- ii)
- Verbreitung von Informations- und Werbemaßnahmen mit dem Ziel, die Verbraucher über die Merkmale des Erzeugnisses mit geografischer Angabe zu unterrichten, einschließlich der Entwicklung von Tourismusdienstleistungen in dem betreffenden geografischen Gebiet;
- iii)
- Durchführung von Analysen zu der wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Leistungsfähigkeit, der Produktion und zum Nährwertprofil und zum organoleptischen Profil des Erzeugnisses mit geografischer Angabe;
- iv)
- Verbreitung von Informationen über die geografische Angabe, das entsprechende Unionszeichen und die Abkürzungen ( „g.U.” bzw. „g.g.A.” ) und
- v)
- Angebote im Bereich der Beratung, der Schulung und der Verbreitung von Leitlinien über bewährte Verfahren für gegenwärtige und künftige Erzeuger, auch zu den Themen nachhaltige Praktiken, insbesondere die in Artikel 7 vorgesehenen, Fortschritte in Wissenschaft und Technik, Digitalisierung, Gender-Mainstreaming und Geschlechtergleichstellung sowie Sensibilisierung der Verbraucher;
- f)
- Bekämpfung von Verstößen und der mutmaßlich betrügerischen Verwendung von Erzeugnissen mit geografischer Angabe, die nicht mit der Produktspezifikation übereinstimmen, auf den Märkten, indem die Verwendung der geografischen Angabe im gesamten Binnenmarkt und auf Drittlandsmärkten, in denen die geografischen Angaben geschützt sind, einschließlich auf Online-Benutzeroberflächen, überwacht wird und erforderlichenfalls die Durchsetzungsbehörden mithilfe vertraulicher Systeme, wo vorhanden, informiert werden;
- g)
- Initiativen zur Aufwertung von Erzeugnissen und erforderlichenfalls Ergreifung von Maßnahmen, um jegliche Maßnahmen oder Geschäftspraktiken, die das Ansehen und den Wert ihrer Erzeugnisse schädigen oder schädigen könnten, einschließlich abwertender Vermarktungspraktiken oder Preissenkungen, zu verhindern oder zu unterbinden.
(5) Die Mitgliedstaaten können Erzeuger innerhalb ihres Hoheitsgebiets bei der Schaffung und Funktionsfähigkeit der Erzeugervereinigungen unterstützen.
(6) Wenn für ein Erzeugnis mit geografischer Angabe keine Erzeugervereinigung besteht, können Mitgliedstaaten die in Absatz 4 Buchstaben b, e und f genannten Aufgaben wahrnehmen. Die Mitgliedstaaten interagieren mit den Erzeugern und unterstützen sie im Hinblick auf die Gründung einer Erzeugervereinigung.
(7) Die Mitgliedstaaten können ein öffentliches Register der Erzeugervereinigungen für Erzeugnisse mit geografischen Angaben mit Ursprung in ihrem Hoheitsgebiet, einschließlich der in Artikel 9 Absatz 2 genannten Behörden und der in Artikel 9 Absatz 3 genannten Erzeuger, einrichten. Dieses Register muss zumindest den Namen, die Rechtsform und die Adresse jeder Erzeugervereinigung und alle geografischen Angaben, die von dieser Erzeugervereinigung abgedeckt werden, enthalten.
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