Artikel 31 VO (EU) 2024/1143
Verhältnis zwischen geografischen Angaben und Marken
(1) Ein Antrag auf Eintragung einer Marke, deren Verwendung im Widerspruch zu Artikel 26 stehen würde, wird abgelehnt, wenn der Antrag auf Eintragung der Marke nach dem Datum der Einreichung des Antrags auf Eintragung der geografischen Angabe bei der Kommission eingereicht wird.
(2) Unter Verstoß gegen Absatz 1 eingetragene Unionsmarken werden vom EUIPO und unter Verstoß gegen Absatz 1 eingetragene nationale Marken werden von den zuständigen nationalen Behörden für ungültig erklärt.
(3) Eine Marke, deren Verwendung im Widerspruch zu Artikel 26 steht, aber die vor dem Datum der Einreichung des Antrags auf Eintragung der geografischen Angabe bei der Kommission angemeldet, eingetragen oder, wo dies in den einschlägigen Rechtsvorschriften vorgesehen ist, durch Verwendung in gutem Glauben im Gebiet der Union erworben wurde, darf ungeachtet der Eintragung einer geografischen Angabe weiter verwendet und verlängert werden, sofern keine Ungültigkeits-/Nichtigkeits- oder Verfallsgründe für die Marke gemäß der Richtlinie (EU) 2015/2436 oder der Verordnung (EU) 2017/1001 vorliegen. In diesen Fällen sind sowohl die Verwendung der geografischen Angabe — nach ihrer Eintragung — als auch die Verwendung der betreffenden Marke zulässig.
(4) Für die Zwecke der Absätze 1 und 3 gilt in Fällen, in denen geografische Angaben in der Union ohne Einreichung eines Antrags auf Eintragung in der Unionsphase eingetragen werden, der erste Tag des Schutzes als das Datum, an dem der Antrag auf Eintragung der geografischen Angabe bei der Kommission eingereicht wurde.
(5) Unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 können Garantie- oder Gewährleistungsmarken gemäß Artikel 28 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2015/2436 und Kollektivmarken gemäß Artikel 29 Absatz 3 der genannten Richtlinie sowie Kollektivmarken gemäß Kapitel VIII der Verordnung (EU) 2017/1001 auf Etiketten zusammen mit der geografischen Angabe verwendet werden.
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