Artikel 37 VO (EU) 2024/1143

Unionszeichen, Angaben und Abkürzungen

(1) Angaben, Abkürzungen und Zeichen, die sich auf geografische Angaben beziehen, dürfen nur in Verbindung mit Erzeugnissen verwendet werden, die die entsprechende Produktspezifikation erfüllen. Sie können auch zu Informations- und Bildungszwecken verwendet werden, sofern diese Verwendung nicht geeignet ist, den Verbraucher irrezuführen.

(2) Es werden die folgenden Unionszeichen eingeführt, um Erzeugnisse mit geografischer Angabe zu kennzeichnen und bekannt zu machen:

a)
ein Zeichen für geschützte Ursprungsbezeichnungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen und
b)
ein Zeichen für geschützte geografische Angaben bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Dieses Zeichen kann auch für geografische Angaben für Spirituosen verwendet werden.

(3) Im Fall von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Spirituosen, die aus der Union stammen und unter einer geografischen Angabe vermarktet werden, muss das für die jeweilige Angabe vorgesehene Unionszeichen in der Kennzeichnung und im entsprechenden Werbematerial erscheinen. In Bezug auf die Kennzeichnung muss die betreffende geografische Angabe im selben Sichtfeld wie das Unionszeichen erscheinen.

Die Kennzeichnungsvorschriften nach Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 über die Darstellungsform der verpflichtenden Angaben gelten für die geografische Angabe.

(4) Abweichend von Absatz 3 Unterabsatz 1 kann bei der Kennzeichnung von Spirituosen auf die Unionszeichen verzichtet werden.

(5) Werden landwirtschaftliche Erzeugnisse mit einer geografischen Angabe bezeichnet, so muss die Angabe des Namens des Erzeugers oder Wirtschaftsbeteiligten im selben Sichtfeld in der Kennzeichnung erscheinen wie die geografische Angabe. In diesem Fall ist der Name des Wirtschaftsbeteiligten als der Name desjenigen Wirtschaftsbeteiligten zu verstehen, der für die Erzeugungsstufe verantwortlich ist, auf der das unter die geografische Angabe fallende Erzeugnis gewonnen wird, oder der für die Durchführung eines wesentlichen Teils der Verarbeitung dieses Erzeugnisses verantwortlich ist.

Im Falle von Spirituosen mit einer geografischen Angabe muss die Angabe des Namens des Erzeugers im selben Sichtfeld in der Kennzeichnung erscheinen wie die geografische Angabe.

Ist die Oberfläche auf Verpackungen oder Behältnissen nicht größer als in Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 beschrieben, so ist die Angabe des Namens des Erzeugers oder Wirtschaftsbeteiligten freiwillig.

Landwirtschaftliche Erzeugnisse und Spirituosen, die unter einer geografischen Angabe vermarktet werden und vor dem 14. Mai 2026 gekennzeichnet wurden, können bis zur Erschöpfung der Bestände weiterhin in Verkehr gebracht werden, ohne die Verpflichtung, den Namen des Erzeugers oder Wirtschaftsbeteiligten im selben Sichtfeld wie die geografische Angabe zu führen.

(6) Werden landwirtschaftliche Erzeugnisse oder Spirituosen mit einer geografischen Angabe bezeichnet, können die Angaben „geschützte Ursprungsbezeichnung” oder „geschützte geografische Angabe” in der Kennzeichnung und in den Werbematerialien von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und die Angabe „geografische Angabe” in der Kennzeichnung und in den Werbematerialien von Spirituosen erscheinen.

Die Abkürzungen „g.U.” bzw. „g.g.A.” für die Angaben „geschützte Ursprungsbezeichnung” bzw. „geschützte geografische Angabe” können bei der Kennzeichnung und in den Werbematerialien von landwirtschaftlichen Erzeugnissen mit einer geografischen Angabe verwendet werden.

(7) Die Angaben und Abkürzungen können bei der Kennzeichnung von Verarbeitungserzeugnissen und im Werbematerial verwendet werden, wenn sich die geografische Angabe auf eine Zutat davon bezieht. In diesem Fall wird die Angabe oder die Abkürzung unmittelbar neben der Bezeichnung der Zutat, die eindeutig als Zutat auszuweisen ist, angebracht. Das Unionszeichen darf nicht in Verbindung mit der Bezeichnung des Lebensmittels im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 angebracht werden.

(8) Das Unionszeichen für die geschützte Ursprungsbezeichnung oder die geschützte geografische Angabe, die Angaben „geschützte Ursprungsbezeichnung” , „geschützte geografische Angabe” und „geografische Angabe” und die Abkürzung „g.U.” bzw. „g.g.A.” dürfen erst nach Veröffentlichung der Eintragung der betreffenden geografischen Angabe in der Kennzeichnung erscheinen.

(9) In der Kennzeichnung kann auch Folgendes erscheinen:

a)
Darstellungen des in der Produktspezifikation genannten geografischen Ursprungsgebiets und
b)
Text, Abbildungen oder Zeichen, die sich auf den Mitgliedstaat und die Region beziehen, in dem bzw. der das geografische Ursprungsgebiet liegt, wenn der Verbraucher dadurch nicht in Bezug auf die tatsächliche Identität oder den Ursprung des Erzeugnisses irregeführt wird.

(10) Die Unionszeichen für geografische Angaben können in der Kennzeichnung von Erzeugnissen mit Ursprung in Drittländern, die im Unionsregister der geografischen Angaben eingetragen sind, und im Werbematerial erscheinen; in diesem Fall müssen die Zeichen im Einklang mit Absatz 3 verwendet werden.

(11) Die Kommission legt, im Wege von Durchführungsrechtsakten die technischen Merkmale der Unionszeichen für geografische Angaben sowie die technischen Vorschriften für deren Verwendung und die Verwendung der Angaben und Abkürzungen auf Erzeugnissen fest, die unter einer eingetragenen geografischen Angabe vermarktet werden, einschließlich der Sprachfassungen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 erlassen.

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