Artikel 38 VO (EU) 2024/1143

Geltungsbereich

(1) Dieses Kapitel gilt für Wein, Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse.

Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a, Absatz 3 und — in Bezug auf die Überprüfung der Einhaltung der Produktspezifikation — Absatz 4 dieses Artikels sowie die Artikel 39, 40, 41 und 44 gelten jedoch nur für Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse.

(2) Für die Zwecke dieses Kapitels bedeuten Kontrollen:

a)
die Überprüfung, dass ein mit einer geografischen Angabe bezeichnetes Erzeugnis in Übereinstimmung mit der entsprechenden Produktspezifikation erzeugt wurde, und
b)
die Überprüfung der Verwendung der geografischen Angaben auf dem Markt, einschließlich auf Online-Benutzeroberflächen.

Für die Zwecke dieses Kapitels umfasst der Begriff „Durchsetzung” alle Maßnahmen, mit denen die Einhaltung von Titel II Kapitel 3 dieser Verordnung sichergestellt werden soll.

(3) Zuständige Behörden, beauftragte Stellen und natürliche Personen, denen bestimmte Aufgaben der amtlichen Kontrolle übertragen wurden, müssen die Anforderungen der Verordnung (EU) 2017/625 einhalten.

(4) Ungeachtet des Artikels 116 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 führt die Kommission die Kontrollen, einschließlich Audits, zu geografischen Angaben gemäß Titel VI Kapitel I der Verordnung (EU) 2017/625 auf der Grundlage einer Risikoanalyse entsprechend der relativen Anzahl der in dem Mitgliedstaat eingetragenen geografischen Angaben, der Anzahl der durchgeführten Kontrollen oder den Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Überprüfung der Einhaltung oder Verwendung der geografischen Angaben, die in dem gemäß Artikel 113 der Verordnung (EU) 2017/625 erstellten Jahresbericht des Mitgliedstaats enthalten sind, durch. Artikel 116 Absatz 2 und die Artikel 118 und 120 bis 124 der Verordnung (EU) 2017/625 gelten nicht für Kontrollen, einschließlich Audits, von geografischen Angaben.

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