Artikel 39 VO (EU) 2024/1143

Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifikation

(1) Für die Zwecke dieses Kapitels unterrichtet jeder Wirtschaftsbeteiligte, der an Tätigkeiten teilnehmen möchte, die unter die Produktspezifikation eines Erzeugnisses mit geografischer Angabe fallen, die in Absatz 3 Buchstaben a und b genannten zuständigen Behörden, beauftragten Stellen oder natürlichen Personen. Die Mitgliedstaaten erstellen für ihr Hoheitsgebiet eine Liste der Wirtschaftsbeteiligten, die Tätigkeiten durchführen, die einer oder mehreren Verpflichtungen gemäß der Produktspezifikation eines Erzeugnisses mit einer im Unionsregister eingetragenen geografischen Angabe unterliegen, und halten diese Liste auf dem neuesten Stand.

(2) Die Erzeuger sind für die Eigenkontrollen verantwortlich, mit denen sichergestellt wird, dass Erzeugnisse mit geografischer Angabe mit der Produktspezifikation übereinstimmen, bevor sie in Verkehr gebracht werden.

(3) Zusätzlich zu den Eigenkontrollen nach Absatz 2 wird bei einem aus der Union stammenden Erzeugnis mit geografischer Angabe vor dem Inverkehrbringen die Einhaltung der Produktspezifikation überprüft durch

a)
eine oder mehrere zuständige Behörden im Sinne von Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2017/625 oder
b)
eine oder mehrere beauftragte Stellen oder natürliche Personen, denen gemäß Titel II Kapitel III der Verordnung (EU) 2017/625 bestimmte Aufgaben der amtlichen Kontrolle übertragen wurden.

(4) Bei geografischen Angaben, die Erzeugnisse mit Ursprung in einem Drittland bezeichnen, wird die Einhaltung der Produktspezifikation vor dem Inverkehrbringen des betreffenden Erzeugnisses überprüft durch

a)
eine oder mehrere vom Drittland benannte staatliche Behörden oder
b)
eine oder mehrere Produktzertifizierungsstellen.

(5) Wird eine Tätigkeit, die unter die Produktspezifikation fällt, durch einen oder mehrere Wirtschaftsbeteiligte in einem anderen Land als dem Ursprungsland der geografischen Angabe durchgeführt, müssen in der Produktspezifikation Bestimmungen über die Kontrolle der Einhaltung durch diese Wirtschaftsbeteiligten festgelegt werden. Erfolgt die einschlägige Wirtschaftstätigkeit in der Union, ist sie durch die Wirtschaftsbeteiligten den zuständigen Behörden des Mitgliedstaates, in dem die Wirtschaftstätigkeit stattfindet und der entsprechenden Kontrolle unterliegt, zur Kenntnis zu bringen.

(6) Wendet ein Mitgliedstaat Artikel 9 Absatz 2 an, so ist die Einhaltung der Produktspezifikation durch eine andere Behörde als die Behörde zu kontrollieren, die gemäß dem genannten Absatz als Erzeugervereinigung gilt.

(7) Die Kosten der Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifikation können von den Wirtschaftsbeteiligten, die den betreffenden Kontrollen unterliegen, getragen werden. Mitgliedstaaten können Gebühren oder Abgaben erheben, um die Kosten amtlicher Kontrollen und anderer amtlicher Tätigkeiten ganz oder teilweise zu decken.

(8) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte betreffend

a)
die Mitteilungen von Drittländern an die Kommission, einschließlich zu Namen und Anschriften der zuständigen Behörden und Produktzertifizierungsstellen;
b)
die Modalitäten für die Überwachung und Überprüfung der Wirtschaftstätigkeiten gemäß Absatz 5.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 erlassen.

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