Artikel 40 VO (EU) 2024/1143

Öffentlich zugängliche Informationen über zuständige Behörden, beauftragte Stellen und Produktzertifizierungsstellen sowie natürliche Personen

(1) Die Mitgliedstaaten machen die Namen und die Anschriften der in Artikel 39 Absatz 3 genannten zuständigen Behörden, beauftragten Stellen und natürlichen Personen für jedes Produkt mit geografischer Angabe öffentlich zugänglich und halten diese Informationen auf dem neuesten Stand.

(2) Die Kommission macht die Namen und die Anschriften der in Artikel 39 Absatz 4 genannten zuständigen Behörden und Produktzertifizierungsstellen öffentlich zugänglich und aktualisiert diese Informationen regelmäßig.

(3) Die Kommission kann ein digitales Portal einrichten, über das die Namen und die Anschriften der in den Absätzen 1 und 2 genannten zuständigen Behörden, beauftragten Stellen, Produktzertifizierungsstellen und natürlichen Personen öffentlich zugänglich gemacht werden.

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