Artikel 45 VO (EU) 2024/1143

Bescheinigung der Einhaltung der Produktspezifikation

(1) Wird in Bezug auf das Erzeugnis eines Wirtschaftsbeteiligten nach Überprüfung der Einhaltung gemäß Artikel 39 dieser Verordnung und Artikel 116a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festgestellt, dass es die Produktspezifikation einer gemäß dieser Verordnung geschützten geografischen Angabe einhält, hat der Wirtschaftsbeteiligte auf Antrag, und je nach dem vom betreffenden Mitgliedstaat angewandten System, entweder das Recht:

a)
eine physische oder digitale Bescheinigung, jeweils auch als beglaubigte Kopie, über die Einhaltung der Produktspezifikation bei seiner Produktion zu erhalten oder
b)
in eine von den zuständigen Behörden erstellte Liste der zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten aufgenommen zu werden, wie zum Beispiel, je nach Fall, die Liste gemäß Artikel 39 Absatz 1 dieser Verordnung oder gegebenenfalls die Liste gemäß Artikel 116a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013. Der entsprechende Auszug aus der Liste (im Folgenden „Liste” ) wird jedem zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten online zur Verfügung gestellt.

(2) Die Bescheinigung über die Einhaltung und die Aufnahme in die Liste gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b ist auf Verlangen den Durchsetzungsbehörden, dem Zoll oder anderen Behörden in der Union vorzulegen, die für die Kontrolle der geografischen Angaben auf Erzeugnissen, die zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet oder im Binnenmarkt in Verkehr gebracht werden, zuständig sind. Der Wirtschaftsbeteiligte kann die Bescheinigung oder die Liste der Öffentlichkeit oder jeder Person zugänglich machen, die möglicherweise im Rahmen des Geschäftsverkehrs einen Nachweis über die Einhaltung verlangt. Diese Bescheinigung und diese Liste werden regelmäßig auf der Grundlage einer Risikoanalyse aktualisiert.

(3) Ein Wirtschaftsbeteiligter, dem die Einhaltungsbescheinigung nicht mehr ausgestellt wird oder der aus der Liste gestrichen wurde, darf die Bescheinigung über die Einhaltung oder die Liste nicht mehr anzeigen oder verwenden.

(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten detaillierte Vorschriften über die Form und den Inhalt der Bescheinigung über die Einhaltung und der Liste, die Form, in der sie von den Wirtschaftsbeteiligten oder Händlern für die Kontrolle oder im Rahmen ihrer geschäftlichen Tätigkeiten bereitgestellt werden, sowie über die Umstände, unter denen und die Form, in der eine gleichwertige Bescheinigung im Falle von Erzeugnissen mit Ursprung in Drittländern vorzulegen ist, fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 erlassen.

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