Artikel 46 VO (EU) 2024/1143

Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse

(1) Eine für ein landwirtschaftliches Erzeugnis verwendete „Ursprungsbezeichnung” ist ein Name, der ein Erzeugnis bezeichnet,

a)
das aus einem bestimmten Ort, einer bestimmten Region oder in Ausnahmefällen einem bestimmten Land stammt,
b)
das seine Güte oder Eigenschaften überwiegend oder ausschließlich den geografischen Verhältnissen einschließlich der natürlichen und menschlichen Einflüsse verdankt und
c)
bei dem alle Produktionsschritte in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen.

(2) Eine für ein landwirtschaftliches Erzeugnis verwendete „geografische Angabe” ist ein Name, der ein Erzeugnis bezeichnet,

a)
das aus einem bestimmten Ort, einer bestimmten Region oder einem bestimmten Land stammt,
b)
dessen Qualität, Ansehen oder andere Eigenschaften wesentlich auf diesen geografischen Ursprung zurückzuführen sind und
c)
bei dem wenigstens einer der Produktionsschritte in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgt.

(3) Abweichend von Absatz 1 werden bestimmte Namen als Ursprungsbezeichnungen eingetragen, auch wenn die Rohstoffe der betreffenden Erzeugnisse aus einem anderen geografischen Gebiet oder aus einem Gebiet stammen, das größer ist als das abgegrenzte geografische Gebiet, sofern

a)
das Gebiet, in dem der Rohstoff erzeugt wird, abgegrenzt ist,
b)
besondere Bedingungen für die Erzeugung der Rohstoffe bestehen,
c)
ein Kontrollsystem die Einhaltung der Bedingungen gemäß Buchstabe b sicherstellt und
d)
die betreffenden Ursprungsbezeichnungen vor dem 1. Mai 2004 im Ursprungsland als Ursprungsbezeichnungen anerkannt wurden.

Für die Zwecke dieses Absatzes werden nur lebende Tiere, Fleisch und Milch als Rohstoff angesehen.

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