Artikel 48 VO (EU) 2024/1143
Pflanzensorten und Tierrassen
(1) Ein Name darf nicht als geografische Angabe eingetragen werden, wenn er mit dem Namen einer Pflanzensorte oder einer Tierrasse kollidiert und deshalb geeignet ist, den Verbraucher in Bezug auf die tatsächliche Identität oder den Ursprung des Erzeugnisses mit der geografischen Angabe irrezuführen oder eine Verwechslung zwischen Erzeugnissen mit der geografischen Angabe und der betreffenden Pflanzensorte oder Tierrasse herbeizuführen.
(2) Die in Absatz 1 genannten Bedingungen werden im Hinblick auf die tatsächliche Verwendung der in Konflikt stehenden Namen beurteilt, einschließlich der Verwendung des Namens der Pflanzensorte oder Tierrasse außerhalb ihres Ursprungsgebiets sowie der Verwendung des Namens einer Pflanzensorte.
(3) Diese Verordnung steht dem Inverkehrbringen eines nicht mit der Produktspezifikation einer eingetragenen geografischen Angabe übereinstimmenden Erzeugnisses, in dessen Kennzeichnung die betreffende geografische Angabe, die den Namen einer Pflanzensorte oder Tierrasse enthält oder umfasst, ganz oder teilweise genannt wird, nicht entgegen, sofern
- a)
- das betreffende Erzeugnis die angegebene Pflanzensorte oder Tierrasse umfasst oder von ihr abgeleitet ist,
- b)
- die Verbraucher nicht irregeführt werden,
- c)
- die Verwendung des Namens der Pflanzensorte oder Tierrasse im fairen Wettbewerb geschieht,
- d)
- die Verwendung des Namens der Pflanzensorte oder Tierrasse nicht das Ansehen einer eingetragenen geografischen Angabe ausnutzt und
- e)
- die Erzeugung und die Vermarktung des betreffenden Erzeugnisses sich bereits vor dem Datum des Antrags auf Eintragung der geografischen Angabe außerhalb seines Ursprungsgebiets verbreitet haben.
(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 87 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, um Vorschriften für die Verwendung der Namen von Pflanzensorten und Tierrassen festzulegen.
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