Artikel 49 VO (EU) 2024/1143

Produktspezifikation

(1) Eine Produktspezifikation enthält mindestens folgende Angaben:

a)
den als Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe einzutragenden Namen, wie er im Handel oder im allgemeinen Sprachgebrauch verwendet wird, um das betreffende Erzeugnis im abgegrenzten geografischen Gebiet zu bezeichnen;
b)
eine Beschreibung des Erzeugnisses, gegebenenfalls unter Angabe der betreffenden Rohstoffe, Pflanzensorten und Tierrassen, einschließlich der Handelsbezeichnungen und des wissenschaftlichen Namens der Sorten und Rassen, sowie der wichtigsten physikalischen, chemischen, mikrobiologischen oder organoleptischen Eigenschaften des Erzeugnisses;
c)
die Abgrenzung des geografischen Gebiets unter Berücksichtigung des unter Buchstabe f Ziffer i oder Ziffer ii des vorliegenden Absatzes genannten Zusammenhangs und gegebenenfalls Angaben, aus denen hervorgeht, dass die Anforderungen des Artikels 46 Absatz 3 erfüllt sind;
d)
den Nachweis, dass das Erzeugnis aus dem abgegrenzten geografischen Gebiet gemäß Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe c oder Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe c stammt;
e)
die Beschreibung des Verfahrens zur Gewinnung des Erzeugnisses und gegebenenfalls der verbürgten und ständigen örtlichen Verfahren sowie Angaben über die Aufmachung des Erzeugnisses, wenn die antragstellende Erzeugervereinigung dies so festlegt und eine hinreichende produktspezifische Begründung dafür liefert, warum die Aufmachung in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen muss, um die Qualität zu wahren oder den Ursprung oder die Kontrolle zu gewährleisten, wobei dem Unionsrecht, insbesondere dem Unionsrecht über den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr, Rechnung zu tragen ist;
f)
Angaben über Folgendes:

i)
für eine geschützte Ursprungsbezeichnung den in Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe b vorgesehenen Zusammenhang zwischen der Qualität oder den Eigenschaften des Erzeugnisses und den geografischen Verhältnissen. Die Angaben zu den menschlichen Einflüssen im Rahmen der geografischen Verhältnisse können sich gegebenenfalls auf eine Beschreibung der Bodenbewirtschaftung und Landschaftspflege, der Anbauverfahren sowie aller anderen relevanten menschlichen Beiträge zur Erhaltung der natürlichen Einflüsse der geografischen Verhältnisse gemäß dieser Bestimmung beschränken;
ii)
für eine geschützte geografische Angabe den in Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe b vorgesehenen Zusammenhang zwischen einer bestimmten Qualität, dem Ansehen oder einer anderen Eigenschaft des Erzeugnisses und dem geografischen Ursprung.

(2) Die Produktspezifikation kann ebenfalls enthalten:

a)
nachhaltige Praktiken gemäß Artikel 7;
b)
alle besonderen Vorschriften für die Kennzeichnung des betreffenden Erzeugnisses;
c)
weitere geltende Anforderungen, sofern von den Mitgliedstaaten oder einer Erzeugervereinigung vorgesehen, wobei zu berücksichtigen ist, dass diese Anforderungen objektiv und nichtdiskriminierend sowie mit dem Unionsrecht und dem nationalen Recht vereinbar sein müssen.

(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 87 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, um Vorschriften für eine Begrenzung der in der Produktspezifikation enthaltenen Angaben gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels festzulegen, sofern eine solche Begrenzung erforderlich ist, um allzu umfangreiche Anträge auf Eintragung zu vermeiden.

(4) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Vorschriften über die Form der Produktspezifikation festlegen. Die genannten Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 erlassen.

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