Artikel 50 VO (EU) 2024/1143

Einziges Dokument

(1) Das einzige Dokument umfasst folgende Angaben:

a)
die wichtigsten Elemente der Produktspezifikation, nämlich den als Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe einzutragenden Namen, eine Beschreibung des Erzeugnisses, gegebenenfalls unter Angabe der besonderen Vorschriften für dessen Aufmachung und Kennzeichnung, sowie eine Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets;
b)
eine Beschreibung des Zusammenhangs des Erzeugnisses mit den geografischen Verhältnissen oder dem geografischen Ursprung gemäß Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe f, gegebenenfalls unter Angabe der besonderen Elemente der Beschreibung des Erzeugnisses oder des Herstellungsverfahrens, die diesen Zusammenhang begründen.

(2) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten das Format und die Online-Präsentation des einzigen Dokuments gemäß Absatz 1 dieses Artikels festlegen und den Ausschluss oder die Anonymisierung personenbezogener Daten vorsehen. Die genannten Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 erlassen.

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