Artikel 51 VO (EU) 2024/1143

Geltungsbereich

Dieser Titel gilt für landwirtschaftliche Erzeugnisse, einschließlich Lebensmittel.

Für die Zwecke dieses Titels umfasst der Begriff „landwirtschaftliche Erzeugnisse, einschließlich Lebensmittel” zum menschlichen Verzehr bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß Anhang I AEUV sowie Lebensmittel und landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß Anhang II dieser Verordnung.

Dieser Titel gilt nicht für Spirituosen und Weinbauerzeugnisse im Sinne von Anhang VII Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, mit Ausnahme von Weinessig.

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