Artikel 53 VO (EU) 2024/1143

Eintragungskriterien

(1) Ein Name kommt für eine Eintragung als garantiert traditionelle Spezialität in Betracht, wenn er ein Erzeugnis bezeichnet, das

a)
eine Herstellungsart, Verarbeitungsart oder Zusammensetzung aufweist, die der traditionellen Praxis für das betreffende Erzeugnis entspricht oder
b)
aus traditionell verwendeten Rohstoffen oder Zutaten hergestellt ist.

(2) Um als garantiert traditionelle Spezialität eingetragen werden zu können, muss ein Name

a)
traditionell für das spezifische Erzeugnis verwendet worden sein oder
b)
die traditionellen Merkmale des Erzeugnisses zum Ausdruck bringen.

(3) Wird in dem Einspruchsverfahren gemäß Artikel 61 nachgewiesen, dass der Name auch in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland verwendet wird, um vergleichbare Erzeugnisse oder Erzeugnisse mit einem identischen bzw. ähnlichen Namen voneinander zu unterscheiden, so kann in dem gemäß Artikel 64 Absatz 3 Buchstabe b gefassten Beschluss über die Eintragung festgelegt werden, dass dem Namen der garantiert traditionellen Spezialität die Angabe „hergestellt nach … Tradition/hergestellt nach der Tradition von/des/der …” , unmittelbar gefolgt von dem Namen eines Landes oder einer Region dieses Landes beigefügt wird.

(4) Ein Name wird nicht eingetragen, wenn er nur allgemeine Angaben, die für eine Reihe von Erzeugnissen verwendet werden, oder in besonderen Rechtsvorschriften der Union geregelte Angaben wiedergibt.

(5) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 87 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch Festlegung zusätzlicher Vorschriften zur Präzisierung der in diesem Artikel festgelegten Eintragungskriterien zu ergänzen.

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