Artikel 54 VO (EU) 2024/1143

Produktspezifikation

(1) Eine Produktspezifikation enthält mindestens folgende Angaben:

a)
den zur Eintragung vorgeschlagenen Namen des Erzeugnisses in den geeigneten Sprachfassungen;
b)
eine Beschreibung des Erzeugnisses, einschließlich der wichtigsten physikalischen, chemischen, mikrobiologischen oder organoleptischen Eigenschaften;
c)
eine Beschreibung des von dem Erzeuger einzuhaltenden Herstellungsverfahrens, gegebenenfalls, soweit zweckdienlich, unter Angabe der Art und der Merkmale der verwendeten Rohstoffe oder Zutaten, einschließlich gegebenenfalls der Handelsbezeichnungen und des wissenschaftlichen Namens dieser Rohstoffe oder Zutaten, sowie der Methode der Zubereitung des Erzeugnisses und
d)
die wichtigsten Faktoren, die den traditionellen Charakter des Erzeugnisses ausmachen.

Die Produktspezifikation kann auch Kennzeichnungsvorschriften enthalten.

(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 87 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, um Vorschriften für eine Begrenzung der in der Produktspezifikation enthaltenen Angaben festzulegen, sofern eine solche Begrenzung erforderlich ist, um allzu umfangreiche Anträge auf Eintragung zu vermeiden.

(3) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Vorschriften über die Form der Produktspezifikation festlegen. Die genannten Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 erlassen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.