Artikel 55 VO (EU) 2024/1143

Erzeugervereinigungen

(1) Eine Erzeugervereinigung ist, ungeachtet ihrer Rechtsform, ein Zusammenschluss, der aus Erzeugern des gleichen Erzeugnisses oder der gleichen Erzeugnisse besteht. Sie wird auf Initiative der Erzeuger je nach Art des betreffenden Erzeugnisses oder der betreffenden Erzeugnisse errichtet. Eine Erzeugervereinigung wird transparent und diskriminierungsfrei tätig. Sie ist zudem demokratisch organisiert und wird von ihren Mitgliedern kontrolliert und überwacht.

(2) Mitgliedstaaten können entscheiden, dass Wirtschaftsbeteiligte, Vertreter von Wirtschaftszweigen, die mit einer der Stufen der Versorgungskette der mit einer garantiert traditionellen Spezialität bezeichneten Erzeugnisse zusammenhängen, sowie Akteure gemäß Artikel 157 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Mitglieder einer Erzeugervereinigung sein dürfen, wenn sie ein besonderes Interesse an den von der Erzeugervereinigung abgedeckten Erzeugnissen haben. Diese Mitglieder dürfen die Erzeugervereinigung nicht kontrollieren.

(3) Eine Erzeugervereinigung kann insbesondere die folgenden Aufgaben wahrnehmen:

a)
Entwicklung der Produktspezifikation, Antrag auf Änderung und Löschung, Verwaltung der Eigenkontrolle ihrer Mitglieder;
b)
Ergreifung von Maßnahmen, um die Leistungsfähigkeit der garantiert traditionellen Spezialität zu verbessern;
c)
Ausarbeitung von Informations- und Werbemaßnahmen, die darauf angelegt sind, die Verbraucher über die wertsteigernden Merkmale des Erzeugnisses zu unterrichten;
d)
Initiativen zur Aufwertung von Erzeugnissen und erforderlichenfalls Maßnahmen, um jegliche Maßnahmen zur Abwertung des Rufs dieser Erzeugnisse zu verhindern oder zu unterbinden.

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