Artikel 56 VO (EU) 2024/1143

Nationale Phase des Eintragungsverfahrens

(1) Anträge auf Eintragung einer garantiert traditionellen Spezialität können nur von einer antragstellenden Erzeugervereinigung gestellt werden. Eine antragstellende Erzeugervereinigung ist, ungeachtet ihrer Rechtsform, ein Zusammenschluss aus Erzeugern desselben Erzeugnisses, dessen Name zur Eintragung vorgeschlagen wird, oder ein Einzelerzeuger, wenn die betreffende Person der einzige Erzeuger ist, der einen Antrag einreichen möchte. Mehrere antragstellende Erzeugervereinigungen aus verschiedenen Mitgliedstaaten oder Drittländern können einen gemeinsamen Antrag auf Eintragung einreichen. Öffentliche Stellen und andere interessierte Parteien können bei der Erstellung des Antrags und dem damit verbundenen Verfahren helfen.

(2) Ein Antrag auf Eintragung eines Namens als garantiert traditionelle Spezialität umfasst Folgendes:

a)
den Namen und die Anschrift der antragstellenden Erzeugervereinigung;
b)
die Produktspezifikation gemäß Artikel 54.

(3) Wird der Antrag von einer in einem Mitgliedstaat ansässigen Erzeugervereinigung erstellt, wird er bei den Behörden des betreffenden Mitgliedstaats eingereicht. Der Mitgliedstaat prüft den Antrag, um sicherzustellen, dass er die Eintragungskriterien gemäß Artikel 53 erfüllt. Im Rahmen dieser Prüfung führt der Mitgliedstaat ein nationales Einspruchsverfahren durch. Ist der Mitgliedstaat der Auffassung, dass die Anforderungen dieses Kapitels erfüllt sind, so kann er eine positive Entscheidung treffen und einen Antrag auf Eintragung in der Unionsphase gemäß Artikel 58 einreichen.

(4) Der Mitgliedstaat stellt sicher, dass jede natürliche oder juristische Person mit einem berechtigten Interesse die Möglichkeit hat, seine Entscheidung anzufechten. Der Mitgliedstaat stellt des Weiteren sicher, dass eine positive Entscheidung und die entsprechende Produktspezifikation veröffentlicht werden, und gewährleistet den elektronischen Zugang zur Produktspezifikation.

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