Artikel 65 VO (EU) 2024/1143
Unionsregister der garantiert traditionellen Spezialitäten
(1) Die Kommission richtet im Wege von Durchführungsrechtsakten ein öffentlich zugängliches Unionsregister garantiert traditioneller Spezialitäten ein und führt dieses Register, ohne das Verfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 anzuwenden. Die nach dem 13. Mai 2024 in dieses Register aufgenommenen Dateien müssen in einem maschinenlesbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 13 der Richtlinie (EU) 2019/1024 vorliegen.
(2) Die Kommission bewahrt die Unterlagen im Zusammenhang mit der Eintragung einer garantiert traditionellen Spezialität in digitaler Form oder Papierform auf. Bei einer Löschung der Eintragung bewahrt die Kommission die Unterlagen anschließend für einen Zeitraum von zehn Jahren auf.
(3) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten den Inhalt und die Gestaltung des Unionsregisters der garantiert traditionellen Spezialitäten fest. Die genannten Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 erlassen.
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