Artikel 66 VO (EU) 2024/1143
Änderungen einer Produktspezifikation
(1) Eine Erzeugervereinigung bezüglich eines Erzeugnisses, dessen Name eine eingetragene garantiert traditionelle Spezialität ist, kann die Genehmigung einer Änderung der Produktspezifikation beantragen. Der Antrag muss eine Beschreibung der beabsichtigten Änderungen und deren Begründung enthalten.
(2) Das Verfahren zur Änderung einer Produktspezifikation entspricht sinngemäß dem in den Artikeln 56 bis 64 dargelegten Verfahren.
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 87 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung von Vorschriften für das Verfahren zur Änderung einer Produktspezifikation zu erlassen.
(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten detaillierte Vorschriften über die Verfahren, die Form und die Vorlage eines Antrags auf Änderung einer Produktspezifikation fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 erlassen.
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