Artikel 67 VO (EU) 2024/1143

Löschung der Eintragung

(1) Die Kommission kann von sich aus oder auf ordnungsgemäß begründeten Antrag eines Mitgliedstaats, eines Drittlands oder einer natürlichen oder juristischen Person mit einem berechtigten Interesse, die in einem Drittland niedergelassen oder ansässig ist, im Wege von Durchführungsrechtsakten die Eintragung einer garantiert traditionellen Spezialität löschen, wenn

a)
die Einhaltung der Produktspezifikation nicht mehr gewährleistet werden kann;
b)
mindestens in den vorangegangenen sieben aufeinanderfolgenden Jahren kein Erzeugnis unter der garantiert traditionellen Spezialität in Verkehr gebracht wurde.

(2) Die Kommission kann auch auf Antrag der Erzeuger des unter dem eingetragenen Namen vermarkteten Erzeugnisses im Wege von Durchführungsrechtsakten die Eintragung löschen.

(3) Für das Löschungsverfahren gelten entsprechend die Artikel 56 bis 62 und Artikel 64.

Einsprüche sind nur zulässig, wenn sie darlegen, dass sich eine betreffende natürliche oder juristische Person mit einem legitimen Interesse weiterhin geschäftlich auf den eingetragenen Namen stützt.

(4) Vor dem Erlass der in den in den Absätzen 1 und 2 genannten Durchführungsrechtsakte konsultiert die Kommission die Behörden des betreffenden Mitgliedstaats, die Behörden des betreffenden Drittlands oder, wenn möglich, den Erzeuger des Drittlands, der ursprünglich die Eintragung der garantiert traditionellen Spezialitäten beantragt hat, es sei denn, die Löschung wird direkt von diesen ursprünglichen Antragstellern beantragt. Der Konsultationszeitraum beträgt mindestens einen Monat.

(5) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten detaillierte Vorschriften über die Verfahren, die Form und die Vorlage von Anträgen auf Löschung einer Eintragung einer als garantiert traditionellen Spezialität fest.

(6) Die Durchführungsrechtsakte gemäß den Absätzen 1, 2 und 5 dieses Artikels werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 erlassen.

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