Artikel 82 VO (EU) 2024/1143

Bergerzeugnis

(1) Der Begriff „Bergerzeugnis” wird als fakultative Qualitätsangabe eingeführt. Er wird als zusammengesetzter Begriff vorbehalten. Er darf nur für zum menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse gemäß Anhang I des AEUV verwendet werden, für die Folgendes gilt:

a)
Sowohl die Rohstoffe als auch die Futtermittel für die Nutztiere stammen überwiegend aus Berggebieten;
b)
im Falle von Verarbeitungserzeugnissen erfolgt auch die Verarbeitung in Berggebieten.

(2) Für die Zwecke dieses Artikels sind Berggebiete in der Union die Gebiete, die gemäß Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(*) abgegrenzt werden.

Bei Drittlandserzeugnissen umfassen Berggebiete Gebiete, die von dem betreffenden Drittland amtlich als Berggebiete ausgewiesen werden oder Kriterien erfüllen, die denen in Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 gleichwertig sind.

(3) In hinreichend begründeten Fällen und um natürlichen Beschränkungen Rechnung zu tragen, denen die landwirtschaftliche Erzeugung in Berggebieten unterliegt, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 87 zu erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung von Ausnahmen von den Bedingungen nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels zu ergänzen, insbesondere in Bezug auf die Bedingungen, unter denen Rohstoffe oder Futtermittel von außerhalb der Berggebiete stammen dürfen und unter denen die Verarbeitung von Erzeugnissen außerhalb der Berggebiete in einem noch abzugrenzenden geografischen Gebiet stattfinden darf, sowie die Abgrenzung dieses geografischen Gebiets.

(4) Um den natürlichen Beschränkungen Rechnung zu tragen, denen die landwirtschaftliche Erzeugung in Berggebieten unterliegt, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 87 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung der Produktionsmethoden und anderen Kriterien, die für die Anwendung der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten fakultativen Qualitätsangabe von Bedeutung sind, zu ergänzen.

Fußnote(n):

(*)

Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487).

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