Artikel 83 VO (EU) 2024/1143

Einschränkungen in Bezug auf die Verwendung und Kontrollen

(1) Eine fakultative Qualitätsangabe darf nur für Erzeugnisse verwendet werden, die den jeweiligen Verwendungsbedingungen entsprechen.

(2) Die Bestimmungen dieses Kapitels berühren nicht die Anwendung von Vorschriften der Union oder nationaler Vorschriften über das geistige Eigentum und insbesondere jene über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben und Marken sowie gemäß den genannten Vorschriften gewährten Rechte.

(3) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Vorschriften für die Verwendung der fakultativen Qualitätsangaben festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 erlassen.

(4) Die Mitgliedstaaten führen auf der Grundlage einer Risikoanalyse Kontrollen durch, um sicherzustellen, dass die Anforderungen dieses Kapitels erfüllt werden, und verhängen im Fall von Verstößen geeignete Verwaltungssanktionen.

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