Artikel 84 VO (EU) 2024/1143

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013

Die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

b)
„geografische Angabe” einen Namen, einschließlich eines traditionell verwendeten Namens, der zur Bezeichnung eines Erzeugnisses im Sinne des Artikels 92 Absatz 1 verwendet wird,

i)
dessen Qualität, Ansehen oder andere Eigenschaften auf den geografischen Ursprung zurückzuführen sind,
ii)
dessen Ursprung in einem bestimmten Ort, in einer bestimmten Gegend oder in einem bestimmten Land liegt,
iii)
bei dem mindestens 85 % der zu seiner Herstellung verwendeten Trauben ausschließlich aus diesem geografischen Gebiet stammen,
iv)
dessen Herstellung in diesem geografischen Gebiet erfolgt und
v)
das aus Rebsorten gewonnen wurde, die zu Vitis vinifera oder einer Kreuzung zwischen der Art Vitis vinifera und einer anderen Art der Gattung Vitis gehören.

2.
Die Artikel 94 und 95 erhalten folgende Fassung:

Artikel 94

Produktspezifikation

(1) Die Produktspezifikation ermöglicht es den Interessenten, die einschlägigen Bedingungen für die Produktion in Bezug auf die jeweilige Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe zu überprüfen. Die Produktspezifikation enthält Folgendes:

a)
den zu schützenden Namen;
b)
die Kategorien von Weinbauerzeugnissen;
c)
die Art der geografischen Angabe, die eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder eine geschützte geografische Angabe ist;
d)
eine Beschreibung des Weines oder der Weine:

i)
hinsichtlich der Ursprungsbezeichnung die Beschreibung ihrer wichtigsten analytischen und organoleptischen Eigenschaften;
ii)
hinsichtlich der geografischen Angabe die Beschreibung ihrer wichtigsten analytischen Eigenschaften sowie eine Bewertung oder die Angabe ihrer organoleptischen Eigenschaften;

e)
gegebenenfalls die spezifischen önologischen Verfahren zur Weinbereitung sowie die einschlägigen Einschränkungen für die Weinbereitung;
f)
die Abgrenzung des geografischen Gebiets unter Berücksichtigung des Zusammenhangs gemäß Buchstabe i dieses Absatzes;
g)
den Höchstertrag je Hektar;
h)
eine Angabe der Keltertraubensorte oder -sorten, aus der bzw. denen der Wein oder die Weine gewonnen wird bzw. werden;
i)
Angaben zum Zusammenhang gemäß Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i bzw. Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i:

i)
für eine geschützte Ursprungsbezeichnung den in Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i vorgesehenen Zusammenhang zwischen der Qualität oder den Eigenschaften des Erzeugnisses und den geografischen Verhältnissen; wobei sich die Einzelheiten in Bezug auf die menschlichen Einflüsse dieser geografischen Verhältnisse gegebenenfalls auf eine Beschreibung der Bodenbewirtschaftung, des Pflanzenmaterials und der Landschaftspflege, der Anbauverfahren sowie aller anderen relevanten menschlichen Beiträge zur Erhaltung der natürlichen Einflüsse der geografischen Verhältnisse gemäß der genannten Ziffer beschränken können;
ii)
für eine geschützte geografische Angabe den in Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i vorgesehenen Zusammenhang zwischen einer bestimmten Qualität, dem Ansehen oder einer anderen Eigenschaft des Erzeugnisses und dem geografischen Ursprung;

j)
weitere geltende Anforderungen, sofern von den Mitgliedstaaten oder gegebenenfalls einer anerkannten Erzeugervereinigung vorgesehen, sofern diese Anforderungen objektiv und nichtdiskriminierend sowie mit dem Unionsrecht und dem nationalen Recht vereinbar sind.

(2) Die Produktspezifikation kann nachhaltige Praktiken gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2024/1143 des Europäischen Parlaments und des Rates(*) enthalten.

(3) Können der Wein oder die Weine teilweise entalkoholisiert werden, muss die Produktspezifikation auch eine Beschreibung des teilweise entalkoholisierten Weins oder der teilweise entalkoholisierten Weine sinngemäß im Einklang mit Absatz 1 Buchstabe d und gegebenenfalls die spezifischen önologischen Verfahren zur Herstellung des teilweise entalkoholisierten Weins oder der teilweise entalkoholisierten Weine sowie die einschlägigen Einschränkungen für die Herstellung enthalten.

Artikel 95

Einziges Dokument

(1) Das einzige Dokument enthält folgende Angaben:

a)
den als Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe zu schützenden Namen;
b)
den Mitgliedstaat oder das Drittland, zu dem das abgegrenzte Gebiet gehört;
c)
die Art der geografischen Angabe;
d)
eine Beschreibung des Weines oder der Weine;
e)
die Kategorien von Weinbauerzeugnissen;
f)
den Höchstertrag je Hektar;
g)
die Angabe der Keltertraubensorte oder -sorten, aus denen der Wein oder die Weine gewonnen wird bzw. werden;
h)
eine kurze Beschreibung des abgegrenzten geografischen Gebiets;
i)
eine Beschreibung des Zusammenhangs gemäß Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe i;
j)
gegebenenfalls die spezifischen önologischen Verfahren zur Weinbereitung sowie die einschlägigen Einschränkungen für die Weinbereitung;
k)
gegebenenfalls die besonderen Vorschriften für die Aufmachung und Etikettierung sowie alle sonstigen einschlägigen wesentlichen Anforderungen.

(2) Betrifft ein Antrag verschiedene Kategorien von Weinbauerzeugnissen, so sind die Angaben zu den Einzelheiten des in Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe i genannten Zusammenhangs für jede Kategorie der betreffenden Weinbauerzeugnisse zu machen.

3.
Die Artikel 96 bis 99 werden gestrichen.
4.
In Artikel 100 werden die Absätze 1 und 2 gestrichen.
5.
Die Artikel 101 und 102 werden gestrichen.
6.
Artikel 103 erhält folgende Fassung:

Artikel 103

Schutz

Die in der vorliegenden Verordnung genannten geschützten Ursprungsbezeichnungen und geschützten geografischen Angaben werden gemäß den Artikeln 26 bis 31, 35 und 36 der Verordnung (EU) 2024/1143 geschützt.

7.
Die Artikel 104 bis 106 werden gestrichen.
8.
In Artikel 107 werden die Absätze 2, 3 und 4 gestrichen.
9.
Artikel 110 erhält folgende Fassung:

Artikel 110

Durchführungsbefugnisse

(1) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von Vorschriften erlassen, die Folgendes betreffen:

a)
die Form der Produktspezifikation;
b)
die Festlegung des Formats und der Online-Präsentation des in Artikel 95 genannten einzigen Dokuments;
c)
den Ausschluss oder die Anonymisierung personenbezogener Daten.

(2) Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 88 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1143 genannten Prüfverfahren erlassen.

10.
Folgender Artikel wird eingefügt:

Artikel 113a

Beziehung zu Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben

(1) Die Eintragung eines traditionellen Begriffs, dessen Verwendung im Widerspruch zu Artikel 26 der Verordnung (EU) 2024/1143 stünde, wird abgelehnt, wenn der Antrag auf Eintragung des traditionellen Begriffs nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Eintragung der Ursprungsbezeichnung oder der geografischen Angabe bei der Kommission eingereicht wird.

(2) Die Kommission erklärt im Wege von Durchführungsrechtsakten alle traditionellen Begriffe, die unter Verstoß gegen Absatz 1 des vorliegenden Artikels eingetragen wurden, für ungültig und streicht sie aus dem in Artikel 25 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/34 der Kommission(**) genannten Register.

(3) Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

11.
Teil II Titel II Kapitel I Abschnitt 2 Unterabschnitt 4 erhält folgende Fassung:

Unterabschnitt 4

Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung der Produktspezifikation für Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben und zur Überprüfung der Übereinstimmung mit der Begriffsbestimmung und den Bedingungen für die Verwendung geschützter traditioneller Begriffe sowie Durchsetzung der Bedingungen für die Verwendung traditioneller Begriffe

Artikel 116a

Kontrollen

(1) Die Mitgliedstaaten unternehmen die notwendigen Schritte, um eine widerrechtliche Verwendung geschützter traditioneller Begriffe gemäß dieser Verordnung zu unterbinden.

(2) Die Mitgliedstaaten benennen die zuständige Behörde, die für die Überprüfung der Einhaltung der Produktspezifikationen für Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben und für die Überprüfung der Übereinstimmung mit der Begriffsbestimmung und den Bedingungen für die Verwendung traditioneller Begriffe sowie für die Durchsetzung der Bedingungen für die Verwendung traditioneller Begriffe verantwortlich ist. Zu diesem Zweck finden Artikel 4 Absätze 2 und 4 sowie Artikel 5 Absätze 1, 4 und 5 der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates(***) Anwendung.

(3) In der Union muss die zuständige Behörde gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels oder eine oder mehrere beauftragte Stellen im Sinne des Artikels 3 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2017/625, die entsprechend den Kriterien gemäß Titel II Kapitel III der genannten Verordnung als Produktzertifizierungsstelle tätig werden, jährlich die Einhaltung der Produktspezifikationen überprüfen, und zwar sowohl während der Weinerzeugung als auch während oder nach der Abfüllung, und sie muss die Übereinstimmung mit der Begriffsbestimmung gemäß Artikel 112 der vorliegenden Verordnung und gegebenenfalls den Bedingungen für die Verwendung des traditionellen Begriffs gemäß Artikel 115 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung überprüfen.

Jeder Marktteilnehmer, der an einer Tätigkeit teilnehmen möchte, die unter die Produktspezifikation eines Erzeugnisses mit einer Ursprungsbezeichnung oder einer geografischen Angabe fällt, teilt dies der zuständigen Behörde oder den beauftragten Stellen gemäß Unterabsatz 1 mit. Die Mitgliedstaaten erstellen für ihr Hoheitsgebiet eine Liste der Marktteilnehmer, die Tätigkeiten durchführen, die einer oder mehreren Verpflichtungen gemäß der Produktspezifikation einer im Unionsregister der geografischen Angaben eingetragenen Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe unterliegen, und halten diese Liste auf dem neuesten Stand.

(4) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte betreffend

a)
die Mitteilungen der Mitgliedstaaten an die Kommission;
b)
Vorschriften über die Behörde, die für die Überprüfung der Einhaltung der Produktspezifikationen im Zusammenhang mit geschützten Ursprungsbezeichnungen und geschützten geografischen Angaben, auch wenn sich das geografische Gebiet in einem Drittland befindet, und für die Überprüfung der Übereinstimmung mit der Begriffsbestimmung gemäß Artikel 112 und gegebenenfalls den Bedingungen für die Verwendung der traditionellen Begriffe verantwortlich ist;
c)
die Maßnahmen, die von den Mitgliedstaaten zu ergreifen sind, um die widerrechtliche Verwendung geschützter traditioneller Begriffe zu unterbinden;
d)
die von den Mitgliedstaaten vorzunehmenden Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung der Produktspezifikation, einschließlich Überprüfungen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

12.
In Artikel 120 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:

h)
die Abkürzungen „g.U.” bzw. „g.g.A.” für die Angaben „geschützte Ursprungsbezeichnung” bzw. „geschützte geografische Angabe” .

13.
Artikel 166a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Unbeschadet der Artikel 167 und 167a der vorliegenden Verordnung können Mitgliedstaaten auf Antrag einer gemäß Artikel 152 Absatz 1 oder Artikel 161 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung anerkannten Erzeugerorganisation oder Vereinigung von Erzeugerorganisationen, eines gemäß Artikel 157 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung anerkannten Branchenverbandes, einer Erzeugervereinigung gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) 2024/1143 oder einer anerkannten Erzeugervereinigung gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) 2024/1143 für einen bestimmten Zeitraum verbindliche Vorschriften für die Steuerung des Angebots bei in Artikel 1 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten landwirtschaftlichen Erzeugnissen mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe gemäß Artikel 46 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2024/1143 oder gemäß Artikel 93 Absatz 1 Buchstaben a und b der vorliegenden Verordnung festlegen. Besteht eine anerkannte Erzeugervereinigung gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) 2024/1143, so hat die Erzeugervereinigung gemäß Artikel 32 der genannten Verordnung dieses Recht nicht.

b)
Absatz 4 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

c)
dürfen nur für höchstens drei Jahre verbindlich vorgeschrieben werden, ausgenommen auf Antrag einer anerkannten Erzeugervereinigung gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) 2024/1143, wobei dieser Zeitraum dann bis zu sechs Jahre betragen kann, können aber nach Ablauf dieses Zeitraums auf einen erneuten Antrag gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels hin erneuert werden;

14.
In Artikel 231 wird folgender Absatz angefügt:

(3) Artikel 113a gilt nicht für Anträge auf Schutz eines traditionellen Begriffs, die vor dem 13. Mai 2024 bei der Kommission eingereicht werden.

Fußnote(n):

(*)

Verordnung (EU) 2024/1143 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024über geografische Angaben für Wein, Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse und über garantiert traditionelle Spezialitäten und fakultative Qualitätsangaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013, (EU) 2019/787 und (EU) 2019/1753 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 (ABl. L, 2024/1143, 23.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1143/oj).

(**)

Durchführungsverordnung (EU) 2019/34 der Kommission vom 17. Oktober 2018mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Anträge auf Schutz von Ursprungsbezeichnungen, geografischen Angaben und traditionellen Begriffen im Weinsektor, das Einspruchsverfahren, Änderungen der Produktspezifikationen, das Register der geschützten Bezeichnungen, die Löschung des Schutzes und die Verwendung von Zeichen sowie zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf ein geeignetes Kontrollsystem (ABl. L 9 vom 11.1.2019, S. 46).

(***)

Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012 und (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1).

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