Artikel 85 VO (EU) 2024/1143

Änderung der Verordnung (EU) 2019/787

Die Verordnung (EU) 2019/787 wird wie folgt geändert:

1.
In Artikel 3 werden die Nummern 6 und 7 gestrichen.
2.
Die Artikel 16 und 21 werden gestrichen.
3.
In Artikel 22 wird folgender Absatz eingefügt:

(1a) Die Produktspezifikation kann auch nachhaltige Praktiken enthalten.

4.
Artikel 23 erhält folgende Fassung:

Artikel 23

Einziges Dokument

Das einzige Dokument enthält folgende Angaben:

a)
die wichtigsten Anforderungen der Produktspezifikation, einschließlich der zu schützenden Bezeichnung, der Kategorie, in welche die Spirituose fällt, oder des Begriffs „Spirituose” , des Herstellungsverfahrens, einer Beschreibung der Merkmale der Spirituose, einer kurzen Beschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets und gegebenenfalls besondere Vorschriften für deren Verpackung und Kennzeichnung;
b)
eine Beschreibung des Zusammenhangs der Spirituose mit ihrem in Artikel 3 Nummer 4 genannten geografischen Ursprung, gegebenenfalls unter Einbeziehung besonderer Angaben zur Beschreibung des Erzeugnisses oder des Herstellungsverfahrens, die diesen Zusammenhang begründen.

5.
Die Artikel 24 bis 33 werden gestrichen.
6.
In Artikel 34 wird wie folgt geändert:

a)
Absätze 1, 2 und 3 werden gestrichen.
b)
Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„Der Schutz geografischer Angaben gemäß der vorliegenden Verordnung gilt unbeschadet der geschützten geografischen Angaben und geschützten Ursprungsbezeichnungen von Weinbauerzeugnissen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.”

7.
Artikel 35, Artikel 36, 38, 39 und 40 werden gestrichen.
8.
Artikel 42 erhält folgende Fassung:

Artikel 42

Durchführungsbefugnisse

(1) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen in Bezug auf

a)
die Form der Produktspezifikation;
b)
die Festlegung des Formats und der Online-Präsentation des in Artikel 23 genannten einzigen Dokuments;
c)
den Ausschluss oder die Anonymisierung personenbezogener Daten.

(2) Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 88 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1143 des Europäischen Parlaments und des Rates(*) genannten Prüfverfahren erlassen.

9.
Anhang I wird wie folgt geändert:

a)
Folgende Nummer wird eingefügt:

9a.
Kartoffelbrand

a)
Kartoffelbrand ist eine Spirituose, die ausschließlich durch alkoholische Gärung und Destillation von Kartoffelknollen zu weniger als 94,8 % vol so erzeugt wird, dass das Destillat das Aroma und den Geschmack der Ausgangsstoffe bewahrt.
b)
Der Höchstgehalt an Methanol von Kartoffelbrand beträgt 1000 g/hl r. A.
c)
Der Mindestalkoholgehalt von Kartoffelbrand beträgt 38 % vol.
d)
Der Zusatz von Alkohol, ob verdünnt oder unverdünnt, ist nicht zulässig.
e)
Kartoffelbrand darf nicht aromatisiert werden.
f)
Zuckerkulör darf Kartoffelbrand nur zur Anpassung der Farbe zugesetzt werden.
g)
Kartoffelbrand darf zur Abrundung des endgültigen Geschmacks des Erzeugnisses gesüßt werden. Das Fertigerzeugnis darf jedoch nicht mehr als 10 g süßende Erzeugnisse je Liter, ausgedrückt als Invertzucker, enthalten.

b)
Die folgenden Buchstaben werden eingefügt:

13a.
Brotbrand

a)
Brotbrand ist eine Spirituose, die ausschließlich durch alkoholische Gärung und Destillation von frischem Brot zu weniger als 86 % vol so erzeugt wird, dass das Destillat das Aroma und den Geschmack des Ausgangsstoffes bewahrt.
b)
Der Mindestalkoholgehalt von Brotbrand beträgt 38 % vol.
c)
Der Zusatz von Alkohol, ob verdünnt oder unverdünnt, ist nicht zulässig.
d)
Brotbrand darf nicht aromatisiert werden.
e)
Zuckerkulör darf Brotbrand nur zur Anpassung der Farbe zugesetzt werden.
f)
Brotbrand darf zur Abrundung des endgültigen Geschmacks des Erzeugnisses gesüßt werden. Das Fertigerzeugnis darf jedoch nicht mehr als 20 g süßende Erzeugnisse je Liter, ausgedrückt als Invertzucker, enthalten.

13b.
Birkensaftbrand, Ahornsaftbrand und Birken- und Ahornsaftbrand

a)
Birkensaftbrand, Ahornsaftbrand und Birken- und Ahornsaftbrand sind Spirituosen, die ausschließlich durch direkte Destillation von Maische aus der Gärung von frischem Birken- oder Ahornsaft oder beiden unter Normaldruck erzeugt wird und zu weniger als 88 % vol so destilliert wird, dass das hieraus gewonnene Destillat die sensorischen Eigenschaften von Birken- oder Ahornsaft oder beiden aufweist.
b)
Der Mindestalkoholgehalt von Birkensaftbrand, Ahornsaftbrand und Birken- und Ahornsaftbrand beträgt 38 % vol.
c)
Der Zusatz von Alkohol, ob verdünnt oder unverdünnt, ist nicht zulässig.
d)
Birkensaftbrand, Ahornsaftbrand und Birken- und Ahornsaftbrand dürfen nicht aromatisiert werden.
e)
Zuckerkulör darf Birkensaftbrand, Ahornsaftbrand und Birken- und Ahornsaftbrand nur zur Anpassung der Farbe zugesetzt werden.
f)
Birkensaftbrand, Ahornsaftbrand und Birken- und Ahornsaftbrand dürfen zur Abrundung des endgültigen Geschmacks des Erzeugnisses gesüßt werden. Das Fertigerzeugnis darf jedoch nicht mehr als 20 g süßende Erzeugnisse je Liter, ausgedrückt als Invertzucker, enthalten.

Fußnote(n):

(*)

Verordnung (EU) 2024/1143 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024über geografische Angaben der Union für Wein, Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse und über garantiert traditionelle Spezialitäten und fakultative Qualitätsangaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013, (EU) 2019/787 und (EU) 2019/1753 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 (ABl. L, 2024/1143, 23.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1143/oj).

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