Artikel 89 VO (EU) 2024/1143
Übergangsbestimmung für die Klassifizierung der geografischen Angaben
Die Klassifizierung der geografischen Angaben gemäß Artikel 6 Absatz 1, die vor dem 13. Mai 2024 eingetragen wurden oder deren Eintragung vor dem genannten Datum beantragt wurde, erfolgt gemäß der Tabelle in Anhang III.
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