Artikel 90 VO (EU) 2024/1143
Übergangsbestimmungen für anhängige Anträge und eingetragene Namen
(1) Die vor dem 13. Mai 2024 geltenden Vorschriften gelten weiterhin für Anträge auf Eintragung geografischer Angaben, Anträge auf Genehmigung einer Unionsänderung der Produktspezifikation und Anträge auf Löschung in Bezug auf geografische Angaben, die vor dem 13. Mai 2024 bei der Kommission eingegangen sind.
(2) Für Anträge, bei denen die Veröffentlichung, für den Einspruch, des Antrags auf Eintragung einer geografischen Angabe, des Antrags auf Genehmigung einer Unionsänderung der Produktspezifikation oder des Antrags auf Löschung einer geografischen Angabe im Amtsblatt der Europäischen Union nach dem 13. Mai 2024 erfolgt, gelten jedoch die Artikel 17 und 19, Artikel 20 Absätze 1 bis 5 und Artikel 21.
(3) Die Bestimmung über die Verlängerung des Übergangszeitraums gemäß Artikel 20 Absatz 7 gilt auch für Übergangszeiträume, die am 13. Mai 2024 noch laufen.
(4) Artikel 29 Absatz 4 gilt nicht für Namen, die vor dem 13. Mai 2024 eingetragen wurden oder deren Eintragung vor dem genannten Datum beantragt wurde.
(5) Die vor dem 13. Mai 2024 geltenden Vorschriften gelten weiterhin für Anträge auf Eintragung garantiert traditioneller Spezialitäten, Anträge auf Genehmigung einer Unionsänderung der Produktspezifikation und Anträge auf Löschung von garantiert traditionellen Spezialitäten, die vor dem 13. Mai 2024 bei der Kommission eingehen.
(6) Für Anträge, bei denen die Veröffentlichung, für den Einspruch, des Antrags auf Eintragung einer garantiert traditionellen Spezialität, des Antrags auf Genehmigung einer Unionsänderung der Produktspezifikation oder des Antrags auf Löschung einer garantiert traditionellen Spezialität im Amtsblatt der Europäischen Union nach dem 13. Mai 2024 erfolgt, gelten jedoch die Artikel 61 bis 64.
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