Artikel 92 VO (EU) 2024/1143
Übergangsbestimmungen für nationale geografische Angaben
(1) Der unter nationalem Recht gewährte Schutz geografischer Angaben für Erzeugnisse, die nicht in den Geltungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, aber in den Geltungsbereich der vorliegenden Verordnung fallen, endet am 14. Mai 2025, wenn bei der Kommission kein Antrag auf Eintragung gemäß Artikel 13 der vorliegenden Verordnung eingereicht wird.
(2) Wird ein Antrag auf Eintragung einer geografischen Angabe gemäß Absatz 1 dieses Artikels vor dem in jenem Absatz genannten Zeitpunkt bei der Kommission eingereicht, so endet der nationale Schutz dieser geografischen Angabe mit dem Zeitpunkt, an dem die Kommission gemäß Artikel 21 über ihre Eintragung entscheidet. Artikel 10 findet für diesen Antrag keine Anwendung. Im Falle der Ablehnung des Antrags auf Eintragung bleibt der nationale Schutz so lange aufrecht, bis alle justiziellen Rechtsbehelfe, falls anwendbar, erschöpft sind. Nach Ende des nationalen Schutzes beantragt der betreffende Mitgliedstaat unverzüglich die Löschung des Eintrags der betreffenden Ursprungsbezeichnung aus dem internationalen Register des Internationalen Büros.
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