Artikel 93 VO (EU) 2024/1143
Kontinuität der Register
(1) Jede Ursprungsbezeichnung und jede geografische Angabe für Wein und landwirtschaftliche Erzeugnisse und jede geografische Angabe für Spirituosen, einschließlich aller zugehöriger Daten sowie der Angaben zu anhängigen Anträgen auf Eintragung, Änderung oder Löschung, die in den jeweiligen in Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, in Artikel 104 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und Artikel 33 der Verordnung (EU) 2019/787 genannten Registern der geografischen Angaben aufgeführt ist, wird am 12. Mai 2024 automatisch in das Unionsregister der geografischen Angaben übernommen.
(2) Jede garantiert traditionelle Spezialität, die im in Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 genannten Register der garantiert traditionellen Spezialitäten aufgeführt ist, einschließlich aller zugehöriger Daten sowie der Angaben zu anhängigen Anträgen auf Eintragung, Änderung oder Löschung, wird am 12. Mai 2024 automatisch in das Unionsregister der garantiert traditionellen Spezialitäten übernommen.
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