Artikel 33 VO (EU) 2024/1157

Verbringungen von den Färöern nach Dänemark

Dänemark kann eine Entscheidung treffen, Einfuhren von Abfällen von den Färöern nach Dänemark, die durch keinen anderen Staat durchgeführt wurden, gemäß Artikel 36 dieser Verordnung zu behandeln. Trifft Dänemark eine derartige Entscheidung, so wird sie der Kommission notifiziert.

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