Artikel 75 VO (EU) 2024/1157

Benennung der zuständigen Behörden

Die Mitgliedstaaten benennen die für die Durchführung dieser Verordnung verantwortliche zuständige Behörde oder zuständigen Behörden. Jeder Mitgliedstaat benennt nur eine einzige für die Durchfuhr zuständige Behörde.

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