Artikel 82 VO (EU) 2024/1157

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013

Die Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 wird wie folgt geändert:

1.
In Artikel 3 Absatz 2 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:

„Für die Zwecke des Artikels 6 Absatz 2 Buchstabe a, des Artikels 7 Absatz 2 Buchstabe d und der Artikel 13, 15 und 16 bezeichnet der Ausdruck”

2.
Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

a)
nur in Abwrackeinrichtungen recycelt werden, die in der europäischen Liste aufgeführt sind, und im Falle von Schiffen, die als gefährliche Abfälle betrachtet werden, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats befinden und aus der Union ausgeführt werden, nur in den in der europäischen Liste aufgeführten Einrichtungen, die sich in in Anlage VII des Basler Übereinkommens aufgeführten Staaten befinden;

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