Artikel 85 VO (EU) 2024/1157

Aufhebung und Übergangsbestimmungen

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 wird mit Wirkung vom 20. Mai 2024 aufgehoben.

(2) Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 gelten jedoch weiterhin bis zum 21. Mai 2026, mit Ausnahme von

a)
Artikel 30, der am 20. Mai 2024 seine Gültigkeit verliert;
b)
Artikel 37, der weiterhin bis zum 21. Mai 2027 gilt;
c)
Artikel 51, der weiterhin bis zum 31. Dezember 2025 gilt.

(3) Die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 gilt zudem weiterhin für Verbringungen, für die gemäß Artikel 4 der genannten Verordnung eine Notifizierung eingereicht wurde und für die die zuständige Behörde am Bestimmungsort vor dem 21. Mai 2026 gemäß Artikel 8 der genannten Verordnung ihre Bestätigung übermittelt hat. Für diese Verbringungen gelten die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung nicht.

(4) Die Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 der Kommission(*) wird mit Wirkung vom 21. Mai 2027 aufgehoben.

(5) Die Verwertung oder Beseitigung von Abfällen in einer Verbringung, der die betroffenen zuständigen Behörden gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 zugestimmt haben, muss spätestens ein Jahr nach dem 21. Mai 2026 abgeschlossen sein.

(6) Verbringungen, denen die betroffenen zuständigen Behörden gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 zugestimmt haben, müssen spätestens drei Jahre nach dem 21. Mai 2026 abgeschlossen sein.

(7) Eine Vorabzustimmung für eine Anlage gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 verliert spätestens fünf Jahre nach dem 20. Mai 2024 ihre Gültigkeit.

(8) Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang XIII zu lesen.

Fußnote(n):

(*)

Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 der Kommission vom 29. November 2007 über die Ausfuhr von bestimmten in Anhang III oder IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Abfällen, die zur Verwertung bestimmt sind, in bestimmte Staaten, für die der OECD-Beschluss über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen nicht gilt (ABl. L 316 vom 4.12.2007, S. 6).

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