ANHANG X VO (EU) 2024/1157
ANFORDERUNGEN AN AUDITOREN UND KRITERIEN FÜR ANLAGEN, DIE AUS DER UNION AUSGEFÜHRTE ABFÄLLE ENTGEGENNEHMEN, GEMÄẞ ARTIKEL 46
ANHANG IXANHANG XI ZUSÄTZLICHER FRAGEBOGEN FÜR DIE BERICHTERSTATTUNGSPFLICHT DER MITGLIEDSTAATEN GEMÄẞ ARTIKEL 73 ABSATZ 2
Teil A
- 1.
-
Ein Externer, der Audits gemäß Artikel 46 durchführt, gilt als unabhängig von dem Notifizierenden oder der Person, die die Verbringung veranlasst, sowie von der auditierten Anlage, wenn nachgewiesen wird, dass
- a)
- er weder Teil dieser Einrichtungen noch unter deren Kontrolle ist;
- b)
-
er Verfahren eingeführt hat und betreibt, die seine Unparteilichkeit gewährleisten, darunter
- i)
- die fortlaufende Bewertung von Risiken für seine Unparteilichkeit;
- ii)
- die Ermittlung, Beseitigung und Minderung von Risiken für die Unparteilichkeit, die sich aus finanziellem, kommerziellem und sonstigem Druck ergeben;
- iii)
- die Bewertung des Risikos für seine Unparteilichkeit, das sich aus Beziehungen seines Personals ergibt;
- c)
-
er so strukturiert und verwaltet ist, dass seine Unabhängigkeit und Unparteilichkeit sichergestellt ist, unter anderem dass
- i)
- er innerhalb der juristischen Person eindeutig ermittelbar ist, wenn die juristische Person auch Tätigkeiten ausübt, die nicht im Zusammenhang mit Kontrollen stehen;
- ii)
- er über Vorschriften für die Berichterstattung über die durchgeführte Audittätigkeit verfügt;
- iii)
- sein Personal eindeutig ermittelbare Verantwortlichkeiten in Bezug auf die Durchführung von Audits hat.
- 2.
-
Bei einem Externen, der Audits gemäß Artikel 46 durchführt, wird davon ausgegangen, dass er über angemessene Qualifikationen im Bereich Audits und Abfallbehandlung verfügt, wenn er direkt oder im Wege von Unteraufträgen über ausreichendes qualifiziertes Personal verfügt, das regelmäßig geschult wird, und wenn sein an der Durchführung solcher Audits beteiligtes Personal nachweislich über Berufserfahrung in folgenden Bereichen verfügt:
- a)
- Durchführung von Audits von Abfallbehandlungsanlagen;
- b)
- Abfallbehandlungsverfahren;
- c)
- Managementsysteme für Gesundheit und Sicherheit in Bezug auf Umwelt und Arbeitsplatz.
- 3.
- Zum Nachweis der Einhaltung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Kriterien könnte sich ein Externer, der Audits durchführt, auf seine Zertifizierung nach Unionsnormen oder international anerkannten Normen, die für die Durchführung von Audits im Sinne des Artikels 46 relevant sind, wie z. B. ISO-Norm 19011:2018 oder ISO/IEC-Norm 17020:2012, beziehen.
Teil B
- 1.
-
Der Audit gemäß Artikel 46 Absatz 3 umfasst die Vergewisserung, dass der tatsächliche Betrieb der Abfallbewirtschaftungsanlage im Bestimmungsstaat die folgenden Bedingungen erfüllt:
- a)
- Sie wurde von den zuständigen Behörden zur Einfuhr und Behandlung dieser Abfälle zugelassen (Nachweise sind insbesondere durch Vorlage entsprechender Genehmigungen oder Zulassungen zu erbringen) und übt ihre Tätigkeiten im Einklang mit den einschlägigen geltenden nationalen Rechtsvorschriften zum Umweltschutz aus;
- b)
- sie wurde auf sichere und umweltgerechte Weise entworfen und gebaut und wird auf sichere und umweltgerechte Weise betrieben; sie verfügt insbesondere über die für die Behandlung der betreffenden Abfälle erforderlichen Verfahren, geeignete Technologie der Abfallbewirtschaftung, Organisation und Infrastrukturen sowie über Versicherungen zur Abdeckung potenzieller Risiken und Verbindlichkeiten. Zu diesem Zweck müssen mindestens Informationen über die Abfallbehandlungsmethoden, einschließlich über die Behandlung von Restabfällen, insbesondere durch nachgelagerte Rückverfolgung, überprüft werden;
- c)
-
sie legt Bewirtschaftungs- und Überwachungssysteme, Verfahren und Techniken fest und wendet sie an, die Folgendes vermeiden, mindern, minimieren und — soweit praktisch möglich — beseitigen sollen:
- i)
- Risiken für die Gesundheit und Sicherheit der betreffenden Beschäftigten und der in unmittelbarer Nähe der Anlage lebenden Bevölkerung und
- ii)
- nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt aufgrund ihrer Tätigkeiten (insbesondere durch geeignete Maßnahmen zur Überwachung und Bekämpfung der Verschmutzung von Boden, Wasser und Luft sowie anderer Belästigungen (Geruch, Lärm));
- d)
-
sie stellt die Rückverfolgbarkeit aller in der Anlage entgegengenommenen und behandelten Abfälle sicher, einschließlich der Sicherstellung, dass alle bei ihren Tätigkeiten anfallenden Restabfälle dokumentiert und nur an Abfallbewirtschaftungsanlagen übergeben werden, die für die Behandlung solcher Restabfälle zugelassen sind. Zu diesem Zweck werden mindestens folgende Informationen überprüft:
- —
-
die Abfallmenge, zu deren Behandlung die Anlage gemäß ihrer Genehmigung/ihren Zulassungen berechtigt ist,
- —
-
die Abfallmenge, die die Anlage jährlich entgegennimmt und verwertet,
- —
-
die Menge der bei ihren Tätigkeiten anfallenden Restabfälle sowie Nachweise, dass dieser Restabfall in einer zugelassenen Abfallbehandlungsanlage behandelt wird, auch im Fall der Ausfuhr;
- e)
- sie hat Maßnahmen ergriffen, um Energie zu sparen und die infolge ihrer Tätigkeiten entstehenden Treibhausgasemissionen zu begrenzen;
- f)
- sie erstellt Aufzeichnungen über ihre Abfallbewirtschaftungstätigkeiten und die Ein- und Ausfuhr von Abfällen für die letzten fünf Jahre und ist in der Lage, diese Aufzeichnungen vorzulegen; sofern eine Anlage seit weniger als fünf Jahren in Betrieb ist, erstellt sie Aufzeichnungen über ihre Abfallbewirtschaftungs- und Abfallverbringungstätigkeiten für den Zeitraum ihres Betriebs, und ist in der Lage, diese Aufzeichnungen vorzulegen;
- g)
- sie wurde in den letzten fünf Jahren nicht wegen der Durchführung illegaler Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Ein- und Ausfuhr von Abfällen oder der Abfallbewirtschaftung verurteilt;
- h)
- sie hat interne Meldekanäle und Verfahren für interne Meldungen und für Folgemaßnahmen eingerichtet, die es den Beschäftigten der Anlage ermöglichen, Informationen über Verstöße gegen Vorschriften über nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt zu melden, wenn dies nach den Rechtsvorschriften des Bestimmungsstaats erforderlich ist.
- 2.
-
Bei der Vergewisserung, dass eine Anlage die oben genannten Kriterien erfüllt, muss der unabhängige Externe, der den Audit durchführt, insbesondere Folgendes als Bezugspunkt berücksichtigen, soweit relevant:
- a)
- spezifische nach Rechtsvorschriften der Union verbindliche Anforderungen an die Behandlung bestimmter Abfälle, einschließlich gemäß Anhang IX Teil I, und an die Berechnung der Menge der behandelten Abfälle;
- b)
- die Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken, die für bestimmte Tätigkeiten im Rahmen der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen(*) angenommen wurden.
- 3.
- Darüber hinaus werden auch die in Anhang IX Teil 2 genannten Leitlinien als Bezugspunkte herangezogen.
Fußnote(n):
- (*)
ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17.
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