Artikel 1 VO (EU) 2024/1229
Gegenstand und Geltungsbereich
Mit dieser Verordnung werden spezifische Höchstgehalte der Kreuzkontamination von Futtermitteln für Nichtzieltiere mit den in Anhang II der Verordnung (EU) 2019/4 aufgeführten antimikrobiellen Wirkstoffen sowie die Analysemethoden für diese antimikrobiellen Wirkstoffe in Futtermitteln gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/4 festgelegt.
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