Artikel 12 VO (EU) 2024/1244
Beteiligung der Öffentlichkeit
(1) Die Kommission bietet der Öffentlichkeit frühzeitig wirksame Möglichkeiten zur Beteiligung an der Weiterentwicklung des Portals, einschließlich durch den Aufbau von Kapazitäten und bei der Vorbereitung von Änderungen dieser Verordnung.
(2) Die Öffentlichkeit erhält die Gelegenheit, innerhalb eines realistischen Zeitrahmens und in jeder Amtssprache der Union Bemerkungen, Informationen, Analysen und Standpunkte vorzubringen.
(3) Die Kommission berücksichtigt diese Beiträge angemessen und informiert die Öffentlichkeit über das Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit.
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