Artikel 13 VO (EU) 2024/1244

Leitfaden

Die Kommission erstellt mit Unterstützung durch die Agentur und nach Konsultation der Mitgliedstaaten einen Leitfaden für die Durchführung dieser Verordnung und aktualisiert ihn regelmäßig, wobei mindestens folgende Gesichtspunkte berücksichtigt werden:

a)
Verfahren der Berichterstattung mit besonderem Augenmerk auf Bestimmungen, die nicht Teil der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 waren, und Sektoren, die nicht unter die genannte Verordnung fielen, einschließlich technischer Leitlinien für Methoden zur Erleichterung der Analyse zur Überwachung von PFAS, wie Nachweisgrenzen, Parameterwerte und Häufigkeit der Probenahme;
b)
zu übermittelnde Daten;
c)
Qualitätssicherung und Qualitätsbewertung;
d)
eine Angabe zu der Art der Daten, die zurückgehalten werden dürfen, und die Gründe für ihre Zurückhaltung, wenn es sich um vertrauliche Daten handelt;
e)
Verweise auf international anerkannte Methoden zur Bestimmung und Analyse von Freisetzungen sowie für Probenahmen;
f)
Namen jeglicher Muttergesellschaften;
g)
Berechnungsmethoden, einschließlich Emissionsfaktoren je Emissionsminderungstechnologie, für die Viehhaltung und die Aquakultur;
h)
Hinweise zur praktischen Anwendung der in dieser Verordnung festgelegten Bestimmungen der Begriffe „Standort” , „Betriebseinrichtung” und „Anlage” , unter anderem durch eine Liste von Beispielen oder spezifischen Erläuterungen, Bildern, Zeichnungen, Diagrammen oder sonstigen visuellen Hinweisen oder Unterlagen.

Die Leitlinien zu Unterabsatz 1 Buchstaben a bis g werden erstmals zum 1. Januar 2026 ausgearbeitet.

Die Leitlinien zu Unterabsatz 1 Buchstabe h werden nach Anhörung der Mitgliedstaaten erstmals zum 1. Januar 2025 ausgearbeitet.

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