Artikel 8 VO (EU) 2024/1244

Daten über die Freisetzung von Schadstoffen aus diffusen Quellen

(1) Die Kommission nimmt mit Unterstützung durch die Agentur Daten über die Freisetzung von Schadstoffen aus diffusen Quellen in das Portal auf, wenn solche Daten existieren und von den Mitgliedstaaten bereits gemeldet wurden.

(2) Die in dem Portal verfügbaren Daten ermöglichen es seinen Nutzern, die Freisetzung von Schadstoffen aus diffusen Quellen entsprechend einer angemessenen räumlichen Aufgliederung zu suchen und zu bestimmen, und umfassen Informationen zur Art der zur Ableitung der Daten verwendeten Methode.

(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 16 delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen diese Verordnung ergänzt wird, indem eine, falls zweckmäßig, auf international anerkannte Verfahren gestützte Berichterstattung über die Freisetzung relevanter Schadstoffe aus einer oder mehreren diffusen Quellen eingeleitet wird, wenn sie feststellt, dass keine Daten über die Freisetzung von Schadstoffen aus diffusen Quellen existieren.

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