Artikel 9 VO (EU) 2024/1244
Qualitätssicherung und Qualitätsbewertung
(1) Die Betreiber einer Anlage, die den in Artikel 6 festgelegten Berichtspflichten unterliegen, stellen sicher, dass die von ihnen übermittelten Daten von hoher Qualität sind.
(2) Die zuständigen Behörden prüfen die Qualität der von den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Betreibern übermittelten Daten insbesondere im Hinblick auf Genauigkeit, Vollständigkeit, Kohärenz und Glaubwürdigkeit. Bei qualitativen Mängeln in den gemäß Artikel 6 übermittelten Daten übermitteln die betroffenen Betreiber den zuständigen Behörden auf deren Verlangen unverzüglich die berichtigten Daten.
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