Präambel VO (EU) 2024/1244
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(*),
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(**),
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(***),
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Nach dem durch den Beschluss (EU) 2022/591 des Europäischen Parlaments und des Rates(****) verabschiedeten 8. Umweltaktionsprogramm der Europäischen Union sind die Europäische Kommission, die Mitgliedstaaten, die regionalen und lokalen Behörden und die Interessenträger verpflichtet, im Einklang mit dem Übereinkommen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten ( „Übereinkommen von Aarhus” ) sowohl auf der Ebene der Union als auch auf der Ebene der Mitgliedstaaten hohe Standards in Bezug auf Transparenz, Öffentlichkeitsbeteiligung und Zugang zu Gerichten wirksam anzuwenden.
- (2)
- In dem am 17. Februar 2005 von der Europäischen Gemeinschaft mit dem Beschluss 2005/370/EG des Rates(*****) ratifizierten Übereinkommen von Aarhus wird anerkannt, dass der erweiterte Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und die Verbreitung dieser Informationen dazu beitragen, das Umweltbewusstsein zu schärfen, einen freien Meinungsaustausch und eine wirksamere Teilnahme der Öffentlichkeit an Entscheidungsverfahren in Umweltfragen zu ermöglichen und letztendlich so den Umweltschutz zu verbessern. Zudem wird im Übereinkommen von Aarhus das Recht auf Schutz der Vertraulichkeit personenbezogener Daten und/oder Akten in Bezug auf eine natürliche Person anerkannt, sofern diese Person der Bekanntgabe dieser Informationen an die Öffentlichkeit nicht zugestimmt hat und sofern eine derartige Vertraulichkeit nach nationalem Recht vorgesehen ist. Schreibt das Unionsrecht vor, dass geschäftliche oder betriebliche Informationen zum Schutz eines berechtigten wirtschaftlichen Interesses vertraulich zu behandeln sind, so sollte diese Vertraulichkeit gewahrt werden.
- (3)
- Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Mitgliedstaaten bzw. die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union im Rahmen der vorliegenden Verordnung gelten die Verordnungen (EU) 2016/679(******) und (EU) 2018/1725(*******) des Europäischen Parlaments und des Rates. Dementsprechend haben die betroffenen Personen das Recht, über die Verarbeitung ihrer Daten im Rahmen der vorliegenden Verordnung und über die Ausübung ihrer Rechte gemäß den genannten Verordnungen informiert zu werden.
- (4)
- Am 2. Dezember 2005 ratifizierte die Europäische Gemeinschaft das UN-ECE-Protokoll von Kiew zu Registern über die Freisetzung und Verbringung von Schadstoffen ( „Protokoll” ) durch den Beschluss des Rates 2006/61/EG(********).
- (5)
- Mit der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates(*********) wurde zur Umsetzung des Protokolls ein Europäisches Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister eingerichtet.
- (6)
- Die Kommission kam in ihrem Bericht über die Fortschritte bei der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 vom 13. Dezember 2017 zu dem Schluss, dass durch verstärkte Nutzung von Synergieeffekten mit anderem einschlägigen Umweltrecht der Union zur Verschmutzung durch Industrieanlagen, insbesondere der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(**********) und der Richtlinie 91/271/EWG des Rates(***********), die Berichtspflichten besser abgestimmt werden sollten. In dem Bericht wurde auch hervorgehoben, dass Optionen für zusätzliche Kontextinformationen geprüft werden müssen, um für eine größere Wirksamkeit der übermittelten Daten zu sorgen.
- (7)
- Mit der Mitteilung der Kommission vom 12. Mai 2021 mit dem Titel Auf dem Weg zu einem gesunden Planeten für alle — EU-Aktionsplan: „Schadstofffreiheit von Luft, Wasser und Boden” wird ein Aktionsplan der Union für Schadstofffreiheit, Energie, Dekarbonisierung und Kreislaufwirtschaft eingeführt und eine wirkungsvolle Verwendung der gemeldeten Daten in dem weiter gefassten Null-Schadstoff-Überwachungs- und Prospektivrahmen sowie innerhalb des Überwachungsrahmens gemäß dem 8. Umweltaktionsprogramm gefördert.
- (8)
- Im Einklang mit den Schlussfolgerungen der Kommission in ihrem Bericht über die Fortschritte bei der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 vom 13. Dezember 2017 entwickelte die Kommission im Juni 2021 mit Unterstützung durch die Europäische Umweltagentur ( „Agentur” ) ein Industrieemissionsportal ( „Portal” ), das an die Stelle des Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters treten sollte, um auf mehr Synergieeffekte mit der Berichterstattung gemäß der Richtlinie 2010/75/EU hinzuwirken.
- (9)
- Das Portal sollte der Öffentlichkeit einen gebührenfreien Online-Zugang zu einem stärker integrierten und kohärenten Datensatz über die wichtigsten von Industrieanlagen verursachten Umweltbelastungen ermöglichen, da diese Daten ein kosteneffizientes Instrument für Vergleiche und Entscheidungen in Bezug auf Umweltangelegenheiten, für die Förderung einer besseren Umweltbilanz, die Beobachtung von Trends, den Nachweis von Fortschritten bei der Verminderung der Umweltverschmutzung, die vergleichende Leistungsbewertung von Anlagen, die Überwachung der Einhaltung einschlägiger internationaler Übereinkommen, die Festlegung von Prioritäten und die Bewertung der im Rahmen der Umweltpolitik und der Umweltprogramme der Union und der Mitgliedstaaten erzielten Fortschritte sind.
- (10)
- Das Portal sollte die in ihm enthaltenen Daten sowohl in aggregierter als auch in nicht aggregierter Form zugänglich machen, damit gezielte Suchanfragen durchgeführt und einfach bedienbare elektronische Mittel zur Datenextraktion, auch in Form abfragebasierter Datensätze, bereitgestellt werden können.
- (11)
- Die Berichtspflichten sollten auf Anlagenebene gelten, um Synergieeffekte zwischen dem Portal und den Datenbanken über Umweltbelastungen durch Industrieanlagen, einschließlich der unter die Richtlinie 2010/75/EU fallenden Anlagen, zu schaffen und um die Kohärenz mit der Umsetzung dieser Richtlinie zu wahren und diese Umsetzung zu unterstützen.
- (12)
- Um die Anforderungen des Protokolls zu erfüllen, sollten die in dieser Verordnung vorgesehenen Berichtspflichten für alle in Anhang I des Protokolls aufgeführten Tätigkeiten gelten, und bei der Erfüllung dieser Berichtspflichten sollte angegeben werden, zu welcher Betriebseinrichtung die Anlage oder ein Teil davon gehört. Um Synergieeffekte mit dem einschlägigen Umweltrecht der Union betreffend Industrieanlagen zu erzielen, sollte zudem der Anwendungsbereich dieser Verordnung auch mit den Industrietätigkeiten gemäß den Anhängen I und Ia der Richtlinie 2010/75/EU und mit bestimmten Tätigkeiten, die unter die Richtlinie (EU) 2015/2193 des Europäischen Parlaments und des Rates(************) fallen, in Einklang gebracht werden.
- (13)
- Zur Überwachung der Umweltbilanz von Industrieanlagen sollten die in das Portal aufzunehmenden Daten die Freisetzung bestimmter Schadstoffe in die Umwelt, die Verbringung von Abwasser, das solche Schadstoffe enthält, außerhalb des Standorts und die Verbringung von Abfällen außerhalb des Standorts abdecken, sofern dabei die einschlägigen in Anhang II aufgeführten quantitativen Schwellenwerte überschritten werden.
- (14)
- In das Portal sollten auch Daten über die Nutzung von Wasser, Energie und relevanten Rohstoffen durch die betreffenden Anlagen aufgenommen werden, damit die Fortschritte auf dem Weg zu einer kreislauforientierten und möglichst ressourceneffizienten Wirtschaft überwacht werden können. Die in das Portal aufzunehmenden Daten sollten relevante Rohstoffe abdecken, die im Produktionsverfahren verwendet werden und erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben. Welche Rohstoffe als relevante Rohstoffe gelten, sollte auf der Grundlage der Arbeiten festgelegt werden, die im Zuge der Erstellung der Referenzdokumente zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU durchgeführt wurden.
- (15)
- Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung in Bezug auf die Berichterstattung durch die Betreiber an die zuständigen Behörden sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, damit sie die Liste der relevanten Rohstoffe erstellen kann, die von den Betreibern nach Konsultation der Mitgliedstaaten, der betroffenen Industriezweige und von nichtstaatlichen Organisationen, die sich für den Schutz der Gesundheit des Menschen und den Umweltschutz einsetzen, zu melden sind. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates(*************) ausgeübt werden.
- (16)
- Die Betreiber von Anlagen sollten Informationen über das Produktionsvolumen und die Zahl der Betriebsstunden der betreffenden Anlage melden, damit die gemeldeten Daten über Freisetzungen von Schadstoffen, die Verbringung von Abwasser, das diese Schadstoffe enthält, außerhalb des Standorts und die Verbringung von Abfällen außerhalb des Standorts kontextualisiert werden können. Diese Informationen sollten im Einklang mit den je nach Sachlage anwendbaren Vertraulichkeitsbestimmungen dieser Verordnung behandelt werden.
- (17)
- Das Portal für den Zugang zu Umweltinformationen in Bezug auf Industrieanlagen sollte den größtmöglichen Gesamtnutzen erbringen, indem es mit den von den Mitgliedstaaten im Einklang mit der Richtlinie 2010/75/EU an die Kommission gemeldeten Informationen und mit anderen Informationsflüssen aus dem Umweltrecht der Union in Bezug auf den Klimawandel, den Schutz von Luft, Wasser und Boden sowie mit dem Unionsrecht über die Abfallbewirtschaftung, einschließlich der Berichterstattung gemäß der Richtlinie 2012/18/EU der Europäischen Parlaments und des Rates(**************), der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(***************) und der Richtlinie 2010/75/EU, verknüpft wird. Um den Wert des Portals für die Nutzer zu maximieren, sollte es darüber hinaus eine künftige Integration mit anderen relevanten Umweltdatenflüssen ermöglichen.
- (18)
- Im Interesse der Rechtssicherheit sollten die Betreiber oder die Mitgliedstaaten angeben, ob die Daten über die Freisetzung von Schadstoffen, die Verbringung von Abwasser, das diese Schadstoffe enthält, außerhalb des Standorts und die Verbringung von Abfällen außerhalb des Standorts unterhalb der Berichtsschwellenwerte liegen.
- (19)
- Um die Qualität der gemeldeten Daten zu verbessern und ihre Vergleichbarkeit sicherzustellen, sollte für eine Harmonisierung der Quantifizierungsmethoden gesorgt werden, die von den Betreibern bei der Meldung der Freisetzung von Schadstoffen, der Verbringung von Abwasser, das diese Schadstoffe enthält, außerhalb des Standorts, der Verbringung von Abfällen außerhalb des Standorts und der Ressourcennutzung anzuwenden sind. Da es sich bei Messungen um die genaueste Quantifizierungsmethode handelt, sollten die Betreiber für die Zwecke der Quantifizierung Messungen durchführen. Sind Messungen nicht möglich, so sollten die Betreiber Berechnungen vornehmen. Auf Schätzungen sollte nur als letztes Mittel zurückgegriffen werden.
- (20)
- Da die Betreiber von Viehhaltungs- und Aquakulturanlagen möglicherweise nicht über die erforderlichen Ressourcen verfügen, um die absichtliche Freisetzung von Schadstoffen genau zu quantifizieren, sollten die Mitgliedstaaten berechtigt sein, solche Freisetzungen in ihrem Namen zu quantifizieren.
- (21)
- Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung hinsichtlich der Berichterstattung durch die Mitgliedstaaten sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse zur Festlegung der Art und der Form der bereitzustellenden Informationen sowie der Berichterstattungsfristen übertragen werden. Die Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 ausgeübt werden.
- (22)
- Angesichts der Bedeutung eines raschen Zugangs zu Umweltinformationen für die Unionsbürger ist es von entscheidender Bedeutung, dass die Mitgliedstaaten und die Kommission die Daten so schnell wie technisch möglich öffentlich zugänglich machen. Daher sollte die in einem Durchführungsrechtsakt festzulegende genaue Berichterstattungsfrist elf Monate nach Ende des jeweiligen Berichtsjahres nicht überschreiten.
- (23)
- Der Zugang zu Informationen über die Freisetzung von Schadstoffen aus diffusen Quellen über das Portal sollte, soweit angebracht, noch verbessert werden, damit die Entscheidungsträger die Freisetzung von Schadstoffen in einem größeren Zusammenhang sehen und sich für die wirksamste Lösung zur Verminderung der Umweltverschmutzung entscheiden können.
- (24)
- Die von den Mitgliedstaaten und den Betreibern übermittelten Daten sollten insbesondere im Hinblick auf Genauigkeit, Vollständigkeit, Kohärenz und Glaubwürdigkeit eine hohe Qualität aufweisen. Die zuständigen Behörden sollten daher die Qualität der von den Betreibern bereitgestellten Daten prüfen.
- (25)
- Die Öffentlichkeit sollte uneingeschränkten Zugang zu den von den Mitgliedstaaten übermittelten Umweltinformationen haben, Ausnahmen von dieser Regel sollten gegebenenfalls nur im Einklang mit der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(****************) oder der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates(*****************) möglich sein.
- (26)
- Bei der Weiterentwicklung des Portals sollte die Beteiligung der Öffentlichkeit sichergestellt werden, indem die Öffentlichkeit frühzeitig und tatsächlich die Möglichkeit erhält, in dieser Hinsicht Bemerkungen, Informationen, Analysen und Standpunkte zur Entscheidungsfindung zu unterbreiten.
- (27)
- Für einen höheren Nutzen und eine bessere Wirkung des Portals sollte die Kommission in Zusammenarbeit mit der Agentur einen Leitfaden zur Unterstützung der Durchführung dieser Verordnung ausarbeiten und dabei auf die Umsetzung von Bestimmungen, die nicht Teil der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 waren, und auf mögliche Auswirkungen auf Wirtschaftszweige, die nicht unter die genannte Verordnung fallen, besonderes Augenmerk richten.
- (28)
- Damit die Kommission die Möglichkeit erhält, die Liste der industriellen oder landwirtschaftlichen Tätigkeiten, für die Berichtspflichten gelten, zu aktualisieren, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) Rechtsakte zur Änderung der vorliegenden Verordnung zu erlassen, um Anhang I mit den Änderungen des Protokolls in Einklang zu bringen.
- (29)
- Der Kommission sollte auch die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Anhang II dieser Verordnung zu ändern, um Berichtsschwellenwerte festzulegen, Schadstoffe hinzuzufügen, die spezifischen Regulierungsmaßnahmen nach dem Unionsrecht über die Wasserqualität und Luftqualität sowie über Chemikalien, einschließlich der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates(******************) sowie der Richtlinien 2000/60/EG(*******************), 2004/107/EG(********************), 2006/118/EG(*********************), 2008/50/EG(**********************), 2008/105/EG(***********************) und (EU) 2020/2184(************************) des Europäischen Parlaments und des Rates, unterliegen, und um Änderungen des Protokolls in Bezug auf die zu meldenden Schadstoffe oder deren Berichtsschwellenwerte Rechnung zu tragen. Zur Erleichterung der uneingeschränkten Durchführung der vorliegenden Verordnung sollte die Kommission bis zum 31. Dezember 2025 einen delegierten Rechtsakt zur Überprüfung der Liste der Stoffe und Schwellenwerte in Anhang II der vorliegenden Verordnung erlassen, wobei im Rahmen dieser Überprüfung auch zu bewerten ist, ob die Berichtsschwellenwerte für per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS) und andere relevante Stoffe gesenkt werden müssen.
- (30)
- Beim Erlass delegierter Rechtsakte ist es von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung(*************************) niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
- (31)
- Damit diese Verordnung wirksam durchgeführt werden kann, sollten die Mitgliedstaaten Vorschriften über Sanktionen für Verstöße gegen diese Verordnung vorsehen und dafür sorgen, dass diese Sanktionen durchgesetzt werden.
- (32)
- Da die Verordnung (EG) Nr. 166/2006 wesentlich geändert werden muss, sollte sie aus Gründen der Rechtssicherheit, Klarheit und Transparenz aufgehoben und durch die vorliegende Verordnung ersetzt werden.
- (33)
- Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Verbesserung des Zugangs der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen durch Einrichtung einer integrierten und einheitlichen unionsweiten elektronischen Datenbank und die Ermöglichung der Überwachung der durch Industrietätigkeiten bedingten Umweltverschmutzung, womit ein Beitrag zur Verhinderung und Verringerung der Umweltverschmutzung geleistet werden soll, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, da sich aus der erforderlichen Vergleichbarkeit der Daten aller Mitgliedstaaten ein hoher Harmonisierungsbedarf ergibt und diese Ziele daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
- (34)
- Die in dieser Verordnung festgelegten Berichtspflichten sollten ab dem Berichtsjahr 2027 gelten, damit die Mitgliedstaaten und die Betreiber ausreichend Zeit haben, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.
- (35)
- Um Datenkontinuität und Rechtssicherheit zu wahren, sollte die Verordnung (EG) Nr. 166/2006 für das Berichtsjahr 2026 weiterhin gelten —
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (*)
ABl. C 443 vom 22.11.2022, S. 130.
- (**)
ABl. C 498 vom 30.12.2022, S. 154.
- (***)
Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 12. März 2024 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 12. April 2024.
- (****)
Beschluss (EU) 2022/591 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. April 2022 über ein allgemeines Umweltaktionsprogramm der Union für die Zeit bis 2030 (ABl. L 114 vom 12.4.2022, S. 22).
- (*****)
Beschluss 2005/370/EG des Rates vom 17. Februar 2005 über den Abschluss des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten im Namen der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 124 vom 17.5.2005, S. 1).
- (******)
Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
- (*******)
Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).
- (********)
Beschluss 2006/61/EG des Rates vom 2. Dezember 2005 zum Abschluss des UN-ECE-Protokolls über Register zur Erfassung der Freisetzung und Verbringung von Schadstoffen im Namen der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 32 vom 4.2.2006, S. 54).
- (*********)
Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG des Rates (ABl. L 33 vom 4.2.2006, S. 1).
- (**********)
Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17).
- (***********)
Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ABl. L 135 vom 30.5.1991, S. 40).
- (************)
Richtlinie (EU) 2015/2193 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft (ABl. L 313 vom 28.11.2015, S. 1).
- (*************)
Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
- (**************)
Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1).
- (***************)
Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3).
- (****************)
Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 26).
- (*****************)
Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43).
- (******************)
Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).
- (*******************)
Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1).
- (********************)
Richtlinie 2004/107/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 über Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe in der Luft (ABl. L 23 vom 26.1.2005, S. 3).
- (*********************)
Richtlinie 2006/118/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung (ABl. L 372 vom 27.12.2006, S. 19).
- (**********************)
Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa (ABl. L 152 vom 11.6.2008, S. 1).
- (***********************)
Richtlinie 2008/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Umweltqualitätsnormen im Bereich der Wasserpolitik und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien des Rates 82/176/EWG, 83/513/EWG, 84/156/EWG, 84/491/EWG und 86/280/EWG sowie zur Änderung der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 84).
- (************************)
Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. L 435 vom 23.12.2020, S. 1).
- (*************************)
ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.
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